SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2348 19. Wahlperiode 2020-08-31 Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Hölck (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Dritter Entwurf Windenergie Regionalplan I im Gebiet der Gemeinde Struxdorf Vorbemerkung des Fragestellers Im dritten Entwurf der Regionalpläne für die Windenergie wurde im Gebiet der Gemeinde Struxdorf zwischen den Orten Struxdorf, Arup und Boholz (Kreis Schleswig- Flensburg) im zweiten Entwurf des Regionalplanes I ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen (PR1_SLF_073). Die Entscheidung zur Übernahme der Fläche wurde laut Datenblatt im zweiten Entwurf aufgrund der bereits im Umfeld vorhandenen Anlagen getroffen und die Übernahme trotz Überschneidungen mit dem Biotopverbund und dem charakteristischen Landschaftsraum als „vertretbar“ bewertet. Im dritten Entwurf dagegen wird die Potentialfläche nicht mehr übernommen. 1. Warum fallen die angegebenen Flächen der Potentialfläche im zweiten und dritten Entwurf trotz der im Begründungstext angegebenen gleichen Erweiterung des Siedlungsabstandes um 200m zur Ortslage Struxdorf so erheblich unterschiedlich aus (26 ha im zweiten Entwurf, 15 ha im dritten Entwurf)? 2. Warum wurde insbesondere im dritten Entwurf keine „Vorbelastung“ durch Windenergienutzung angenommen, obwohl durch die höhere Lage des Ortes Struxdorf bereits jetzt Sichtachsen zu zahlreichen Anlagen bestehen, die Orte Arup und Boholz sich in örtlicher Nähe zu den Bereits bestehenden Anlagen im Bereich Tolk-Twedt befinden und zwischen Struxdorf, Arup und Hollmühle ebenfalls bereits seit vielen Jahren zwei Anlagen befinden? Warum wurde im zweiten Entwurf dagegen noch von einer Vorbelastung in der Umgebung ausgegangen ? Drucksache 19/2348 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Warum wurde im zweiten Planentwurf eine „geringfügige Inanspruchnahme von Flächen des Schwerpunktbereiches des Biotopverbundes“ und mit Belangen des Naturparks aufgrund der peripheren Lage als vertretbar angesehen, im dritten Planentwurf aber nicht mehr? Antwort zu Fragen 1 bis 3: Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1. bis 3. gemeinsam beantwortet : Es ist zutreffend, dass es vom zweiten zum dritten Entwurf der Regionalplanung Windenergie eine Änderung in der landesplanerischen Bewertung der Fläche PR1_SLF_073 gab. Grundsätzlich sind Änderungen der Flächenauswahl und Abwägungsentscheidungen zu Vorranggebieten aufgrund neuer Erkenntnisse im Rahmen eines ergebnisoffenen Verfahrens nicht ungewöhnlich. Im konkreten Fall der Potenzialfläche SLF-073 Struxdorf hat sich herausgestellt, dass im zweiten Planentwurf bei der Flächenabgrenzung versehentlich auch der Bereich von 800 – 1.000 m um Ortslagen als Vorranggebiet ausgewiesen und mit einberechnet worden ist. Daraus resultierte eine Flächengröße von 26 ha. Mit dieser Größe wäre die Potenzialfläche im regionalen Kontext tatsächlich als Vorranggebiet geeignet gewesen. Laut Abwägungsentscheidung sollte der Bereich von 800 – 1.000 m um Ortslagen jedoch freigehalten werden. Bei einer korrekten Flächenberechnung hätte die verbleibende Vorrangfläche aber nur noch rd. 15 ha betragen, und läge damit an der Flächenuntergrenze. Flächen kleiner als 15 ha werden pauschal ausgeschlossen, weil dann nicht mehr ausreichend Platz für einen Windpark mit drei Windkraftanlagen zur Verfügung steht (Untergrenze der Konzentrationsplanung). Im dritten Entwurf wurde der technische Fehler der Flächenberechnung nun bereinigt . Mit der korrekten Größe des möglichen Vorranggebietes von nur noch rd. 15 ha verändert sich der Abwägungszusammenhang in der Region. Gerade die Flächengröße spielt in der Region Angeln und im Naturpark Schlei eine entscheidende Rolle bei der Bewertung möglicher Vorranggebiete. Durch die Korrektur der Flächengröße und im Zusammenhang mit der Überlagerung der Potenzialfläche PR1_SLF_073 Struxdorf durch den Schwerpunktbereich des Biotopverbundes spielt die Vorbelastung der Region für die Abwägungsentscheidung keine entscheidende Rolle mehr. Die Fläche PR1_SLF_073 Struxdorf ist wegen ihrer Minimalgröße sowie der Betroffenheit eines Biotopverbundsystems nun schlechter geeignet als die Fläche PR1_SLF_087 (bei Loit) mit rd. 21 ha, die außerdem mit weniger Konflikten behaftet ist. Im Endergebnis wurde die Abwägung in der Region daher zulasten der Fläche bei Struxdorf und zugunsten der Fläche bei Loit geändert.