SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2367 19. Wahlperiode 09.09.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, fraktionslos und Antwort der Landesregierung – Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Maskenpflicht in Kreißsälen/Geburtskliniken in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Geburtskliniken und Kreißsälen sorgt derzeit für anhaltende Diskussionen (vgl. https://bnn.de/kraichgau /bruchsal/maskenpflicht-im-kreisssaal-bei-allen-frauen-kommt-der-punkt-andem -sie-die-maske-herunterreissen). Die regionale Mitbegründerin der Organisation „Mother Hood“, Hebamme Anja Lehnertz, äußert etwa: „Unter der Geburt kommt bei allen Frauen der Punkt, an dem sie die Maske runterreißen und in die Ecke pfeffern .“ 1. In welchen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein ist in Kreißsälen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes vorgeschrieben? Antwort: Der dieser Anfrage vorangestellte Artikel ist vom 21.05.2020. Die Rechtsgrundlagen in Schleswig-Holstein wurden in den vergangen dreieinhalb Monaten dynamisch an die jeweils aktuelle Infektionssituation angepasst. Das Land schreibt keinem Krankenhaus durch Rechtsverordnung oder Erlass vor, in welchem Bereich welche Hygienemaßnahmen − inklusive des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes − zu ergreifen sind. Grundsätzlich gelten die Regelungen der Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Drucksache 19/2367 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Jedes Krankenhaus ist verpflichtet einen Hygieneplan gemäß § 23 Absatz 5 IfSG zu erstellen In diesem Hygieneplan sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung von Infektionen abzubilden. Darüber hinaus hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren noch eine Handreichung als Handlungsempfehlung herausgegeben. Darin enthalten sind unter anderem die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Infektionsschutzmaßnahmen in medizinischen Einrichtungen in der aktuellen Situation. Hiernach wird für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes folgendes empfohlen: Generelles Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes durch das Personal in allen Bereichen mit möglichem Patientenkontakt und das Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz durch die Patientinnen und Patienten in Situationen, in denen ein Kontakt oder eine Begegnung zu anderen Personen wahrscheinlich ist. Die Krankenhausträger setzen diese Empfehlung in Abhängigkeit von den örtlichen, sachlichen und personellen Gegebenheiten verantwortungsvoll um. Dabei werden Situationen, in denen das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes für Patientinnen und Patienten nicht zumutbar ist, berücksichtigt . Insgesamt trägt das generelle Tragen von Mund-Nasenschutz im Krankenhaus zur Prävention von Ausbruchsgeschehen bei. 2. In welchen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein ist in Kreißsälen das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes für Gebärende vorgeschrieben? Antwort: Hierzu gilt das in der Antwort zu Frage 1 bereits dargelegte. 3. Liegen Erkenntnisse vor, ob in konkreten Fällen der von Masken verursachte Sauerstoffmangel zu Komplikationen während der Geburt führte? Antwort: Nein, der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 4. Liegen Erkenntnisse vor, ob in konkreten Fällen der von Masken verursachte Sauerstoffmangel zu einem Sauerstoffmangel bei Neugeborenen führte? Antwort: Nein, der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 5. Wurden in Schleswig-Holstein Bußgelder für Gebärende erhoben, die während der Geburt den Mund-Nasen-Schutz abnehmen mußten? Antwort: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2367 3 Es gibt keine Rechtsgrundlage in Schleswig-Holstein, die ein solches Bußgeld vorsieht. Bußgelder werden nur für die Fälle erhoben, die in der Corona-BekämpfungsVO als Ordnungswidrigkeiten geregelt sind.