SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2378 19. Wahlperiode 2020-09-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Frank Brodehl und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Maßnahmen der Landesregierung zur Durchsetzung der Maskenpflicht Vorbemerkung des Fragestellers: In einem Schreiben an die Schulleitungen vom 25.08.2020 fordert das Bildungsministerium die Schulleiter auf, in Fällen, in denen Schüler wiederholt das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verweigern und dies auch von den Eltern grundsätzlich abgelehnt wird, dies über einen Umfragelink dem Ministerium mitzuteilen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Schulaufsicht hat die allgemein bildenden Schulen, Förderzentren und berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein mit E-Mail vom 26.08.2020 gebeten, an einer Schulumfrage teilzunehmen. Das Anschreiben dazu lautete: „(...) nachdem seit Montag in Schulen eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen -Bedeckungen gilt, gibt es eine ganze Reihe von Rückmeldungen, dass diese Pflicht nicht von allen Personen beachtet wird. Das kann zum Beispiel an gesundheitlichen Umständen liegen, aber auch etwa daran, dass die Verpflichtung individuell nicht akzeptiert wird. Um die Wirkung der Verordnung beurteilen zu können und die Auswirkungen auf die Schulorganisation abschätzen zu können, möchte ich Sie Drucksache 19/2378 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 bitten, bis Donnerstag, den 27.08.2020 16:00 Uhr unter Nutzung eines Links zurückzumelden , wie sich die Situation an Ihrer Schule jeweils darstellt. Zu einigen Einzelfragen stimmen wir derzeit mit verschiedenen Stellen das Vorgehen ab, und ich hoffe, dass wir spätestens bis morgen Ihnen zusätzliche Fragen und Antworten sowie das angepasste Hygienekonzept übermitteln können. (...)“ 1. Welche Daten sollen im Einzelnen erfasst und an das Ministerium übermittelt werden und wie lange sollen diese gespeichert werden? Antwort: Den Schulen wurden im Rahmen der am 26.08.2020 gestarteten Umfrage folgende Fragen gestellt: a) Wie viele Fälle haben Sie, in denen Schülerinnen bzw. Schüler keine Maske tragen aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung oder einer anderweitigen glaubhaften Versicherung, dass dies aus medizinischen oder psychischen Gründen nicht möglich sei? b) Wie viele Fälle haben Sie, in denen Schülerinnen bzw. Schüler keine Maske tragen ohne medizinische Indikation unter Berufung auf grundsätzliche Bedenken bzw. grundsätzliche Ablehnung einer Maskenpflicht? c) Wir möchten darüber hinaus einen Eindruck bekommen, inwiefern „Maskengegner “ eine Beeinträchtigung des Schulfriedens darstellen können. Beantworten Sie bitte daher folgende Frage mit „Ja“ oder „Nein“ aus Ihrer Erfahrung und Ihrer Einschätzung als Schule: Haben Sie an Ihrer Schule Probleme mit Eltern/Sorgeberechtigten , die die Mund-Nasen-Bedeckung ablehnen und dadurch Konflikte auslösen? Personenbezogene Daten werden mithin nicht erhoben, sodass sich die Frage nach der Speicherung nicht stellt. 2. Unter welchen Fragestellungen soll eine Auswertung der gewonnenen Daten durchgeführt werden? Antwort: Eine Auswertung der Daten erfolgt im Hinblick auf die Fragen, ob das Ziel des Infektionsschutzes durch die tatsächliche Umsetzung der Verpflichtung zum Tragen von Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2378 3 Mund-Nasen-Bedeckungen erreicht wird und inwiefern die Verpflichtung zu schulorganisatorischen Schwierigkeiten führt, etwa weil eine sehr große Anzahl an Schülerinnen und Schülern keine Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule trägt. 3. Welche Konsequenzen und Maßnahmen plant das Ministerium in Abhängigkeit der Ergebnisse der Datenauswertung? Antwort: Die Einführung der Verpflichtung, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, verlangt von den Schulen ein Hinwirken auf die Einhaltung der Verpflichtung. Dabei stellen sich zwei Herausforderungen: Tragen viele Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung, kann der Nutzen der Infektionsschutzmaßnahme eingeschränkt werden, und es können sich daraus Risiken für die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern ebenso wie von Lehrkräften ergeben. Es könnte dann eine Situation entstehen, in der die Schule in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz prüfen müsste, die für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft zusätzliche Einschränkungen bedeuten würden, z.B. Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestabständen außerhalb der Klassenräume . Tragen einzelne Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung, ohne aufgrund einer körperlichen , geistigen oder psychischen Beeinträchtigung daran gehindert zu sein, kann das den Schulfrieden stören, weil die Verweigerung der Verpflichtung durch andere Mitglieder der Schulgemeinschaft als Beeinträchtigung und sogar als mögliche Gefährdung der eigenen Gesundheit empfunden werden kann. Im Hinblick auf die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung (§ 4 Schulgesetz) sind in diesen Fällen alle Beteiligten - Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte - gehalten , bei unterschiedlichen Interessen konstruktiv zusammenzuarbeiten und Wege zu möglichen Lösungen des Konflikts zu entwickeln, die den Belangen aller Rechnung tragen. Je nach Situation an der einzelnen Schule werden Schulen aus ihrer Kompetenz und Erfahrung heraus gute Lösungen eigenständig entwickeln. In schwierigeren Fällen wird es auch intensiver schulaufsichtlicher Unterstützung bedürfen zu der Frage, wie die Umsetzung der Verordnungsregelung gelingt und inwiefern Schulen dabei ggf. eine solche Unterstützung benötigen.