SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2418 19. Wahlperiode 20-07-10 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Metzner und Kai Vogel (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Verteilung von Corona-Hilfen für den ÖPNV in SH Vorbemerkung der Fragesteller: Im Umdruck 19/4200 heißt es: „Der Bund erhöht aufgrund der stark gesunkenen Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2020 einmalig die Regionalisierungsmittel um insgesamt 2,5 Mrd. Euro und unterstützt die Länder damit bei der Finanzierung des ÖPNV in der Annahme, damit etwa 50% der Einnahmeausfälle zu übernehmen. Die Landesregierung wird für den SPNV und die kommunalen Aufgabenträger der Busverkehre weitere 40% der Einnahmeausfälle zu deren Erstattung in einer Höhe von bis zu 60 Mio. Euro aus dem Land bislang schon zur Verfügung gestellten Regionalisierungsmitteln bereitstellen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Der Corona-Rettungsschirm für den ÖPNV soll nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren abgewickelt werden. Alle unten aufgeführten Antworten basieren auf der Annahme, dass die EU das Verfahren notifiziert. 1. Welche schleswig-holsteinischen Unternehmen des SPNV und kommunalen Aufgabenträger der Busverkehre bzw. Verkehrsunternehmen werden von den Bundes- und Landesmitteln profitieren? Bitte einzeln auflisten. Antwort: Alle kommunalen Aufgabenträger, die das wirtschaftliche Risiko tragen (Bruttoverträge ), sowie sämtliche Verkehrsunternehmen mit Nettoverträgen sollen von dem ÖPNV-Rettungsschirm profitieren. Dies gilt sowohl für die Busver- Drucksache 19/2418 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 kehre, als auch für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV). 2. Nach welchem Schlüssel sollen die Bundes- und Landesmittel auf den SPNV und die kommunale Aufgabenträger der Busverkehre konkret verteilt werden? 3. Welche Kriterien liegen diesem Schlüssel zugrunde? 4. Welche Jahresabrechnung wird für die Einnahmeausfälle zugrunde gelegt? Die Antworten zu Frage 2 bis 4 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Es gibt keinen festgelegten Schlüssel und keine festen Budgets zwischen ÖPNV (Bus) und SPNV. Die bundeseinheitliche Regelung sieht bisher vor, dass die Unternehmen und die kommunalen Aufgabenträger einen Antrag auf Ausgleich der fehlenden Fahrgelderlöse 2020 stellen können. Berechnet wird der „Schaden“, indem die Fahrgelderlöse 2019 (März bis Dezember ) mit der durchschnittlichen Tariferhöhung 2020 multipliziert und hiervon die (hochgerechneten) Fahrgelderlöse 2020 (März bis Dezember) abgezogen werden. Weiterhin sind Einsparungen, z.B. durch geringere Trassenentgelte , verminderten Wartungs- und Reparaturaufwand, Kurzarbeitergeld und anderweitige Ausgleichszahlungen abzuziehen. 5. Wie werden bereits getätigte Maßnahmen bei den Verkehrsunternehmen zur Erzielung von Fahrgeldeinnahmen (z. B. Investitionen für Spuckschutz in Service -Centren und Bussen oder für andere Hygieneschutzmaßnahmen) ausgeglichen ? Antwort: Sofern die EU einen 100%igen Ausgleich der Fahrgeldverluste zulässt werden die o.g. Investitionen nicht ausgeglichen. Sollte die EU nur einen 90%igen Ausgleich der Fahrgeldverluste zulassen, so können die Unternehmen die o.g. Maßnahmen dem „Schaden“ hinzurechnen. Hintergund für diese Variante ist, dass die Verkehrsunternehmen über ihren Verband (VDV) angeboten haben, sich mit bis zu 10% an den Kosten für den ÖPNV-Rettungsschirm zu beteiligen. 6. Sind Finanzhilfen für Maßnahmen zur Rückgewinnung von Fahrgästen vorgesehen ? Antwort: Nein, aus dem ÖPNV-Rettungsschirm sind keine Finanzhilfen für Rückgewinnungsmaßnahmen vorgesehen. Das Land beteiligt sich aber gesondert an einer zwischen allen Bundesländern abgestimmten Kampagne zur Fahrgastrückgewinnung . 7. Wann erfolgt die Auszahlung der Bundes- und Landesmittel? Antwort: Anträge sind bis zum 30.09.2020 zu stellen, die Auszahlung der Mittel erfolgt noch 2020.