SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2439 19. Wahlperiode 2020-10-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kai Vogel (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Sabbatjahr für Lehrkräfte 1. Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Sabbatjahr beantragen kann? Antwort: Für Lehrkräfte gelten die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines Sabbatjahres als einer Form von Teilzeit wie für alle Landesbeamtinnen und -beamten. Gem. § 61 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kann - soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen - Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden , dass dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase). Nähere Hinweise zur zeitlichen Ausgestaltung der verschiedenen Sabbatjahrmodelle sind im Erlass über das Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 8. September 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 277) geregelt. 2 2. Wie lang ist üblicherweise die Antrags- und Bearbeitungsfrist vor dem Antritt eines Sabbatjahrs für Lehrkräfte? Antwort: Die Antragsfrist für Anträge zum darauffolgenden Schuljahr wird jährlich im sog. Planungserlass (aktuell: „Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2021/22“) festgelegt . Die Antragsfrist beginnt mit Veröffentlichung im Nachrichtenblatt September bzw. Oktober und endet in diesem Jahr am 15. November 2020. 3. Wie viele Lehrkräfte haben in den vergangenen fünf Jahren ein Sabbatjahr in Anspruch genommen? Antwort: In den Schuljahren 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20 haben 318 Lehrkräfte ein Sabbatjahr beantragt (vgl. nachstehende Tabelle): 4. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Lehrkraft von einem bereits bewilligten Sabbatjahr wieder zurücktreten? Antwort: Eine Lehrkraft kann wie jede Beamtin oder jeder Beamte auf Grundlage von § 61 Abs. 3 LBG von einem bereits bewilligten Sabbatjahr wieder zurücktreten, wenn ihr die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist in erster Linie bei schwerwiegenden , den persönlichen Lebensumständen zuzuordnenden Änderungen wie Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit, begrenzter Dienstfähigkeit, Antragsruhestand oder Beendigung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses der Fall. Schuljahr 2016/17 Schuljahr 2017/18 Schuljahr 2018/19 Schuljahr 2019/20 Summe GS 8 10 9 24 51 GemS 14 26 36 42 118 FöZ 3 5 8 13 29 Gym 14 15 20 29 78 BS 6 8 6 22 42 Summe 45 64 79 130 318 Freistellung Sabbatjahr Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2439 3 5. Hat die Landesregierung Lehrkräften, denen ein Sabbatjahr bewilligt wurde, den Rücktritt von einem Sabbatjahr angeboten? Antwort: Nein. 6. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Lehrkraft ein bereits angetretenes Sabbatjahr vorzeitig beenden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 4. 7. Wie viele Lehrkräfte haben in den vergangenen fünf Jahren von einem vollständigen oder teilweisen Rücktritt von einem Sabbatjahr Gebrauch gemacht? Antwort: Das Personalverwaltungssystem der Lehrkräfte (PERLE) hat keine Historie; eine statistische Erfassung ist daher nicht möglich.