SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2464 19. Wahlperiode 13.10.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls und Wolfgang Baasch (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Stiftung Anerkennung und Hilfe - Rückzahlung von Mitteln 1. Fließen Gelder aus der Stiftung Anerkennung und Hilfe an Schleswig-Holstein zurück ? Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Grund? Antwort: Die Errichter der nichtrechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftung des Privatrechts mit dem Namen „Stiftung Anerkennung und Hilfe“, namentlich die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Evangelische Kirche in Deutschland und die (Erz-) Bistümer der Katholischen Kirchen im Bundesgebiet, haben in § 11 Absatz 2 der Satzung der Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ vereinbart, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das von den Errichter in die Stiftung eingebrachte Vermögen anteilig entsprechend der eingezahlten Beiträge an die Errichter zurückfällt und diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Errichter erhalten bei Beendigung der Stiftung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Nach den geltenden Bestimmungen endet die Stiftung mit Verwirklichung des Stiftungszwecks , der nach Ablauf von fünf Jahren, mithin bis zum 31.12.2021 erreicht werden sollte. Die Anmeldefrist für Leistungen aus der Stiftung endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2020. Aktuell verhandeln die Errichter über eine Verlängerung der Anmeldefrist für Leistungen aus der Stiftung über den 31.12.2020 hinaus und die damit verbundene Verlängerung der Laufzeit der Stiftung über das Ende des Jahres 2021 hinaus. Eine entsprechende Verlängerung wird von der Landesregierung begrüßt . Drucksache 19/2464 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausgaben der Stiftung werden die bislang im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung vereinbarten Beiträge der Errichter aller Voraussicht nach nicht ausreichen. Nicht zuletzt aufgrund der angestrebten Verlängerung der Anmeldefrist und der Laufzeit der Stiftung werden die Errichter in den Jahren 2021 und 2022 weitere finanzielle Mittel in das Stiftungsvermögen einbringen müssen. Mit einem Rückfluss nicht zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendeter Mittel ist allenfalls und frühestens im Jahr 2022 nach Beendigung der Stiftung zu rechnen. 2. Unterliegen die zurückgezahlten Gelder einer Zweckbindung? Wenn ja, welcher? Antwort: Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ haben die Errichter die nach Beendigung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an sie zurückfallenden Kapitalanteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 3. Wie werden die zurückgezahlten Mittel in Schleswig-Holstein eingesetzt? Antwort: Angesichts des aktuellen Erfordernisses zur Nachfinanzierung ist nicht davon auszugehen , dass an das Land Schleswig-Holstein bei Beendigung der Stiftung eingebrachte finanzielle Mittel zurückfließen werden. Über eine konkrete, zweckgerechte Verwendung ggf. aus der Stiftung an das Land Schleswig-Holstein zurückfließender Mittel kann erst entschieden werden, wenn absehbar ist, ob überhaupt Gelder an das Land zurückfließen werden.