SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2531 19. Wahlperiode 10.11.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (fraktionslos) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz Kindesmißbrauch in Schleswig-Holstein Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder auf den Weg gebracht (…) Kindesmißbrauch wird künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eingestuft . Insbesondere wird die Verbreitung von Kinderpornografie härter bestraft (https://www.tagesschau.de/inland/strafen-sexualisiertegewalt-101.html). 1. Wie viele Fälle von Kindesmißbrauch/sexueller Mißhandlung von Kindern sind seit dem Jahr 2000 in Schleswig-Holstein aktenkundig geworden? Antwort: Für die Anfrage wurden die Fälle nach § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern), § 176a StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) und § 176b StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge) anhand des Systems MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) ausgewertet. Demnach sind im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 2. November 2020 insgesamt 10.763 Verfahren (sowohl Bekannt- als auch Unbekannt-Sachen) bei den Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein eingegangen. Der Begriff der „sexuellen Misshandlung“ ist rechtlich nicht belegt und bei der Auswertung daher außer Betracht gelassen worden. 2. In wie vielen der Fälle wurden Bewährungsstrafen verhängt? Drucksache 19/2531 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Im genannten Zeitraum erfolgten 849 Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafen unter Strafaussetzung zur Bewährung. 3. In wie vielen der Fälle wurden Haftstrafen ausgesprochen? Antwort: Die Frage wird im Zusammenhang mit der Frage 2 dahingehend ausgelegt, dass Auskunft zu der Zahl der Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Aussetzung zur Bewährung begehrt wird. Im genannten Zeitraum erfolgten 250 Verurteilungen zu Freiheits- und Jugendstrafen ohne Strafaussetzung zur Bewährung . 4. In wie vielen der Fälle wurden Täter zu einer Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung verurteilt? Antwort: Eine Erfassung der Verurteilungen zur Unterbringung speziell in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt durch MESTA nicht. Im genannten Zeitraum kam es insgesamt zu 21 Fällen der Unterbringung und zu einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung.