SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/2571 19. Wahlperiode 2020-11-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur 3 x 500 Millionen Euro für die Digitalisierung der Bildung Vorbemerkung des Fragestellers: Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden für die Digitalisierung, Etablierung und die Instandhaltung der digitalen Infrastruktur an Schulen und den ihnen anhängigen Geräten unterschiedliche Hilfspakete entwickelt. Für diese werden vom Bund dreimal 500 Millionen Euro veranschlagt: 1x Schüler*innenausstattung, 1x Lehrerlaptops, 1x Administration. 1. Wie ist der aktuelle Stand dieser drei Pakete? Antwort: Die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule „Sofortausstattungsprogramm “ ist am 4. Juli 2020 in Kraft getreten (siehe BAnz AT 16.07.2020 B7). Die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule „Administration“ ist am 4. November 2020 in Kraft getreten (abrufbar über den Internetauftritt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter der URL https://www.digitalpaktschule .de/files/2020-11-03_ZV_Administration_web.pdf; die Veröffentlichung im Bundesanzeiger soll in Kürze erfolgen). Drucksache 19/2571 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Eine weitere Zusatz-Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule, die Finanzhilfen in Höhe von abermals 500 Millionen Euro vorsieht, soll die Schulen in die Lage versetzen, Lehrkräften mobile digitale Endgeräte für Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung zu stellen. Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über den Text dieser Zusatz-Verwaltungsvereinbarung konnten am 19. November 2020 in der Steuerungsgruppe auf Staatssekretärs-Ebene zum Abschluss gebracht werden. Das Verfahren zur Unterzeichnung durch Länder und Bund hat begonnen. 2. Welche Mittel entfallen jeweils auf Schleswig-Holstein, welchen Eigenanteil erbringt das Land und wann werden diese Mittel ausgegeben? Antwort: a) Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ Das Land Schleswig-Holstein hat auf Grundlage der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm“ eine Finanzhilfe des Bundes in Höhe von 17.026.300,00 € erhalten. Der zusätzlich notwendige Eigenanteil in Höhe von 10% dieser Bundesmittel (1.702.630,00 €) wird durch das Land übernommen, so dass für die Schulträger Fördermittel von insgesamt 18.728,930,00 € bereitstehen. Das MBWK hat die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung durch die Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH - Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 umgesetzt , die am 20. Juli 2020 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger ist auf deren Anforderung nach Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides erfolgt. Weil die Zuwendungsempfänger in aller Regel bereits bei Antragstellung einen Rechtsmittelverzicht erklärt und die Mittelanforderung ausgesprochen haben, ist die Auszahlung in aller Regel am Tag nach der Antragstellung bzw. wenige Tage nach der Antragstellung erfolgt. Bis zum 15. September 2020 konnten alle gestellten Anträge beschieden und 99,45% der Programmmittel ausgezahlt (bzw. für Schulen in Landesträgerschaft bereitgestellt) werden. b) Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ Das Land Schleswig-Holstein erhält auf Grundlage der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ eine Finanzhilfe des Bundes in Höhe von 17.026.300,00 €. Es Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2571 3 ist ein Eigenanteil von 10% zu erbringen, der sich allerdings nach § 8 Abs. 2 der Zusatz -Verwaltungsvereinbarung auf das Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der geförderten Maßnahmen bezieht und mithin einen Betrag von 1.891.811,11 € ausmacht. Die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass die „Länder einschließlich der Kommunen“ diesen Eigenanteil erbringen . Eine Vorgabe, dass er voll oder anteilig vom Land erbracht werden müsste, macht die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung somit nicht. Nach Erlass einer Förderrichtlinie und dem Erlass entsprechender Zuwendungsbescheide wird eine Auszahlung der Fördermittel aus der Landeskasse an die Zuwendungsempfänger voraussichtlich auf deren Anforderung hin erfolgen können, sobald die Mittel erforderlich sind, um fällige oder absehbar fällig werdende Rechnungen zu begleichen, voraussichtlich jedoch nicht öfter als einmal im Quartal. Absehbar fällig werdend sind bei den Zuwendungsempfängern vorliegende Rechnungen, die ein vereinbartes Zahlungsziel ausweisen, das nicht weiter als drei Monate in der Zukunft liegt. c) Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ Das Land Schleswig-Holstein würde auf Grundlage des vereinbarten Entwurfsstandes der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ Bundesmittel in Höhe von 17.026.300,00 € erhalten, die durch die „Länder einschließlich der Kommunen “ um einen Eigenanteil von 10% dieser Bundesmittel zu ergänzen wären, für Schleswig-Holstein mithin um 1.702.630,00 €. Nach dem Entwurf der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung wären die Länder ermächtigt , benötigte Bundesmittel an die Schulträger weiterzuleiten, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. Von dieser Möglichkeit würde die Landesregierung Gebrauch machen, so dass es sich um ein vergleichbar schnelles und schlankes Verfahren wie bei der Umsetzung der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Sofortausstattungsprogramm “ handeln würde. 3. Warum hat das Land sich dafür entschieden, die Mittel für die Schüler*innenausstattung nach der Gesamtzahl der Schüler*innen weiterzuleiten und nicht nach der Zahl bedürftiger Schüler*innen? Drucksache 19/2571 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 Antwort: Die Entscheidung beruht zum einen auf einem entsprechenden Votum der kommunalen Landesverbände und zum anderen auf der Unmöglichkeit, bei Erlass der Förderrichtlinie die Zahl bedürftiger Schülerinnen und Schüler in der für ein „Sofortausstattungsprogramm “ notwendigen Geschwindigkeit mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln. 4. Wie wird sichergestellt, dass alle bedürftigen Schüler*innen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden? Antwort: Das Schulgesetz weist seit jeher den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Aufgabe zu, Lernmittel zu beschaffen, die nicht ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben (§§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 26 Abs. 1 Nr. 3 SchulG). Im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche wird den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern bei dieser Aufgabe auch über die Sozialsysteme Unterstützung zuteil. Darüber hinaus (und unabhängig von der Feststellung einer Bedürftigkeit im sozialrechtlichen Sinne) können die Schulen durch die zügig erfolgte Umsetzung des Sofortausstattungsprogramms landesweit mit Stand vom 31. Oktober 2020 schon auf mindestens rd. 14.000 mobile Endgeräte zurückgreifen, die Schulträger aus den Fördermitteln des Sofortausstattungsprogramms angeschafft haben, um sie an unversorgte Schülerinnen und Schüler kostenlos auszuleihen. Mit Stand vom 31. Oktober 2020 waren zudem mindestens weitere rd. 14.000 Endgeräte von den Schulträgern bestellt worden, konnten bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht ausgeliefert werden . Um sicherzustellen, dass weitere bedürftige Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden können, prüft die Landesregierung aktuell, ob aus den Mitteln, die durch den Landtag in diesem Jahr zur Förderung des digitalen Lernens an Schulen mit dem 2. Nachtragshaushalt bzw. mit dem 4. Nachtragshaushalt bereitgestellt worden sind, ein ergänzendes Förderprogramm aufgelegt oder das Landesprogramm „DigitalPakt SH - Sofortausstattungsprogramm“ entsprechend „aufgestockt “ werden soll. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/2571 5 5. Wie wird sichergestellt, dass alle bedürftigen Schüler*innen mit Internetzugängen ausgestattet werden? Antwort: Hinsichtlich der schul- und sozialrechtlichen Feststellungen gilt die Antwort auf Frage 4 entsprechend. Im Übrigen prüft die Landesregierung, wie sie Schulträger unterstützen kann, wenn diese Angebote von Mobilfunkunternehmen wahrnehmen, die für unversorgte Schülerinnen und Schüler SIM-Karten als Ersatz für heimisches Internet zu vergünstigten Konditionen bereitstellen. 6. Welche Vereinbarungen werden mit den Kommunen bezüglich der IT-Administration angestrebt? Antwort: Es wird - auch unabhängig von einer Umsetzung der Zusatzvereinbarung „Administration “ - insbesondere darum gehen, die Zuständigkeiten der bei Schulträgern beschäftigten IT-Administratorinnen und Administratoren von denen des Landes beim IQSH-Helpdesk abzugrenzen. Unklarheiten in diesem Bereich müssen ebenso vermieden werden wie Parallelstrukturen und unnötige Zwischenebenen. Derzeit werden Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden unter Einbindung des ITVSH geführt. 7. Welche Folgen haben diese Vereinbarungen für Lehrkräfte, die bisher an der IT-Administration beteiligt sind? Antwort: Die Formen der Beteiligung von Lehrkräften an der Administration der schulischen IT unterscheiden sich von Schule zu Schule mitunter stark. Welche Folgen die künftigen - bei der Antwort auf Frage 6 erst grob umrissenen - Vereinbarungen im Einzelnen haben werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte nicht dauerhaft für IT-Administration eingesetzt werden sollen. Drucksache 19/2571 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 6 8. Welchen Stand hat die Ausstattung von Lehrkräften mit E-Mail-Adressen und Endgeräten? Antwort: Der Landesregierung ist bekannt, dass bereits einige Schulträger - teilweise lange vor der COVID-19-Pandemie - Endgeräte für die dortigen Lehrkräfte beschafft und ausgegeben haben. Sobald die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ in Kraft getreten ist, wird die Landesregierung bestrebt sein, sie ebenso zügig umzusetzen wie bereits das „Sofortausstattungsprogramm“. Zu bedenken ist aber, dass u.a. mit Blick auf die in der Antwort auf Frage 6 genannten Aspekte, vorab eine umfassende Abstimmung mit der kommunalen Seite erforderlich sein wird, bei der auch grundsätzliche rechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Für die Einführung von dienstlichen E-Mail-Adressen für Lehrkräfte werden zurzeit die erforderlichen organisatorischen Prozesse aufgebaut und die bereits zur Verfügung stehende technische Infrastruktur getestet. Eine hierzu mit dem Hauptpersonalrat Lehrkräfte (HPR-L) vorgesehene Dienstvereinbarung ist endverhandelt und wird noch im November unterzeichnet.