SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/26 19. Wahlperiode 2017-07-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration „Kinderehen“ in Schleswig-Holstein Wie viele sog. „Kinderehen“ sind den Ämtern/ Behörden/ der Landesregierung in Schleswig-Holstein bekannt? (Bitte Aufschlüsselung nach Alter der Mädchen in Jahren ) Vorbemerkung der Landesregierung: Im Ausland geschlossene Ehen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen sind nach geltendem Recht im Grundsatz auch in Deutschland gültig. Maßgeblich ist insofern die Regelung des Artikel 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB); danach unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Haben dementsprechend Minderjährige zulässigerweise nach ihrem Heimatrecht geheiratet, ist ihre Ehe grundsätzlich auch in Deutschland anzuerkennen. Entgegen diesem Grundsatz ist die Anerkennung allerdings zu versagen, soweit der Eheschluss Minderjähriger zum einen nach Artikel 6 EGBGB gegen den so genannten ordre public verstößt und dieser Verstoß zum anderen die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hat. Im Inland kann eine minderjährige Person mit einem Erwachsenen nach dem derzeit geltenden § 1303 BGB die Ehe nur eingehen, wenn das Familiengericht eine Befreiung vom generellen Eheverbot für Minderjährige erteilt hat. Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen soll Rechtsklarheit schaffen und insbesondere davor schützen, dass eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigt. § 1303 BGB wird dahingehend geändert, dass Ehen künftig in Deutschland nur noch geschlossen werden können, wenn beide Beteiligte das 18. Lebensjahr vollendet haben. Artikel 13 EGBGB wird zugleich dahingehend geändert, dass Ehen, die nach ausländischem Drucksache 19/26 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Recht wirksam geschlossen wurden, nach deutschem Recht unwirksam sind, wenn einer der Beteiligten bei Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte . Hat einer der Beteiligten das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet, ist die Ehe aufhebbar. Die Aufhebung wird der Regelfall sein. Diese gesetzlichen Regelungen werden in Kürze in Kraft treten. Antwort: Der Landesregierung liegen zu Kinderehen in Schleswig-Holstein keine Zahlen im Sinne von statistischen Auswertungen vor.