SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/289 19. Wahlperiode 2017-11-15 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Jagdausübung mit „Totschlagfallen“ Als Mittel der Jagdausübung finden sogenannte „Totschlagfallen“ Verwendung. Tierschutzverbände kritisieren diese Art der Bejagung als nicht tierschutzgerecht. 1. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz sogenannter „Totschlagfallen“ als Mittel der Jagdausübung? 2. Ist der Landesregierung bekannt, daß die sofortige Tötungswirkung besagter Fallen umstritten ist und damit ihr Einsatz dem Tierschutz entgegensteht? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Die Landesregierung steht der Fallenjagd aus Tierschutzgründen grundsätzlich skeptisch gegenüber. Tiere, die in Fallen gefangen werden, müssen mitunter leiden, bevor sie getötet werden. Entsprechend hat die Landesregierung 2013 sogenannte Conibear-Fallen verboten. Allerdings lassen sich bestimmte jagdliche Belange nicht ohne Fallen garantieren, beispielsweise die Sicherheit der Deiche. Entsprechend sind einige Fallen als Kompromiss zwischen jagdlichen Aufgaben und dem Tierschutz zugelassen. Gemäß § 28 (1) Satz 2 des Landesjagdgesetzes ist die Fangjagd so auszuüben, dass dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen zugefügt werden. Einzelheiten hierzu sind in der Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) vom 5. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 350) geregelt 3. Ist der Landesregierung bekannt, daß es bei Verwendung der „Totschlagfallen“ auch zur Verletzung und Tötung nicht jagdbarer Tierarten kommt? Gemäß § 28 (1) Satz 2 des Landesjagdgesetzes ist die Fangjagd so auszuüben, dass Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Auf die Fangjagdverordnung wird verwiesen. 4. Liegen dokumentierte Fälle aus Schleswig-Holstein über die in Punkt 2 und 3 genannten Szenarien vor? 4.1 Wenn ja, wie viele und welche? Der Landesregierung liegen keine dokumentierten Fälle aus Schleswig- Holstein über die in Punkt 2 und 3 genannten Szenarien vor. 5. Ist die Problematik der Überprüfbarkeit der Einhaltung des Tierschutzes im Rahmen der Jagdausübung mit „Totschlagfallen“ bekannt? 5.1 Wenn ja, was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen? Die Landesregierung misst der Einhaltung des Tierschutzes auch im Rahmen der Jagdausübung mit Totschlagfallen hohe Bedeutung zu. Auf § 28 des Landesjagdgesetzes und die Fangjagdverordnung wird verwiesen. Danach sind bestimmte Fanggeräte (z.B. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden) verboten. Für zugelassene Fallen sind technische Anforderungen genau definiert. Eingesetzte Fallen müssen demnach die für das sofortige Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen. Sie dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden. Fanggeräte werden zudem regelmäßig überprüft und müssen registriert werden. Die Fangjagd ausüben darf nur, wer zusätzlich zur Jägerprüfung an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. Die Landesregierung hält weitere Regelungen vor diesem Hintergrund für nicht erforderlich. 6. Wie steht die Landesregierung zu einem Verbot von „Totschlagfallen“? Siehe Antwort auf die Fragen 1 und 2.