SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/321 19. Wahlperiode 2017-11-18 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Betäubungsloses Schlachten Unter der Drucksache 19/183 teilt die Landesregierung mit, daß ein Tier nur unter Betäubung geschlachtet werden dürfe. Diese Praxis sei auch Standard für jüdische oder muslimische Schlachtungen. 1. Wo und in welcher Größenordnung in Schleswig-Holstein wird nach jüdischem oder muslimischen Standard geschlachtet? 2. Findet hierbei eine Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften gem. § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG i.V.m. Abschnitt 4 § 12 TierSchlV statt? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Weder die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 noch die nationale Tierschutz- Schlachtverordnung (TierSchlV) sehen einen Nachweis der Religionszugehörigkeit für die Erteilung der Sachkunde gem. § 4 TierSchlV vor. Eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Tieren aus religiösen Gründen wurde seit 2004 in Schleswig-Holstein nicht mehr erteilt. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 19/183 wird verwiesen.