SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/34 19. Wahlperiode 2017-07-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Heimaturlaub von Asylbewerbern 1. Wie viele Asylbewerber haben in den Jahren 2015 und 2016 sowie in den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 Heimaturlaub in ihrem Herkunftsstaat gemacht ? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahren und Herkunftsstaaten) Antwort: Es liegen im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration keine Zahlen vor, weil hierüber keine Statistik geführt wird. 2. Wie viele Flüchtlinge/ Asylbewerber, die sich eigentlich in Schleswig-Holstein aufhalten bzw. in Schleswig-Holstein registriert sind, wurden nach einer Reise in ihren Herkunftsstaat bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik mit ihrem Konventionspass durch den Bundesgrenzschutz/ die Bundespolizei in den Jahren 2015, 2016 sowie in den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 kontrolliert und aufgrund ihres Heimaturlaubs in ihrem Verfolgerstaat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemeldet? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahren und Herkunftsstaaten) Antwort: Es liegen im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration keine Zahlen vor, weil hierüber keine Statistik geführt wird. Daten des Bundes liegen ebenfalls nicht vor. 3. Wie steht die Landesregierung dem Thema „Heimaturlaub im Verfolgerstaat“ gegenüber und sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Wenn ja, Drucksache 19/34 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Soweit sich die Kleine Anfrage auf Asylbewerber (Asylantragsteller) bezieht, handelt es sich um Personen, deren Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen ist. Werden die Zuwanderungsund Ausländerbehörden über Heimatreisen der Antragsteller informiert, leiten sie diese Erkenntnisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Verwendung im dortigen Verfahren weiter. Bei Erkenntnissen über entsprechende Heimatreisen von Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, ist die nachfolgend beschriebene rechtliche Situation zu beachten. Die örtlich zuständigen Zuwanderungs- und Ausländerbehörden sind hinsichtlich aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Personen mit einem asylverfahrensrechtlich anerkannten Schutzstatus gemäß § 6 des Asylgesetzes -AsylGan die entsprechend zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden. Solange der Schutzstatus besteht, kann ein darauf beruhender Aufenthaltstitel nicht widerrufen werden. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG können die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allerdings erlöschen, wenn der Begünstigte freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ob dieser Erlöschenstatbestand bereits durch eine kurzfristige Rückkehr in den Verfolgerstaat zum Tragen kommt, ist bei Bekanntwerden im konkreten Einzelfall durch die Zuwanderungs- und Ausländerbehörde individuell zu prüfen. Im Fall der Feststellung des Erlöschens eines Schutzstatus hat die Zuwanderungs- und Ausländerbehörde die Möglichkeit , den Widerruf eines darauf basierenden Aufenthaltstitels zu prüfen. Die Landesregierung hält die rechtlichen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang für ausreichend und sieht gegenwärtig keinen weiteren Handlungsbedarf .