SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/350 19. Wahlperiode 17-11-23 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls und Martin Habersaat (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: 2011 wurde das so genannte „Bildungs- und Teilhabepaket“ auf Bundesebene eingeführt . Damit sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringen Einkommen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen erhalten, die mit Bildung und Teilhabe in Verbindung stehen. Ein Evaluationsbericht aus dem Jahr 2016 zeigte, dass ein erheblicher Teil der leistungsberechtigten Familien die Leistungen nicht in Anspruch nahm, was überwiegend auf fehlende Informationen über den Leistungsanspruch und das Antragsverfahren zurückgeführt wurde. 1. In welcher Höhe standen Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Schleswig-Holstein bisher zur Verfügung (bitte nach Jahren und Kreisen darstellen )? Antwort: Für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) besteht kein begrenztes Budget. Da ein Rechtsanspruch besteht, sind die Leistungen zu erbringen , sofern und soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Höhe der Mittel vgl. Antwort zu 2. 2. In welcher Höhe sind diese Mittel bisher in Anspruch genommen worden (bitte nach Jahren und Kreisen darstellen)? Drucksache 19/350 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Die Inanspruchnahme der BuT-Leistungen bzw. die Leistungskosten sind im Landesschnitt in Schleswig-Holstein seit der Einführung im Jahr 2011 von rund 10 Mio. € auf rund 20,9 Mio. € im Jahr 2016 gestiegen. Siehe hierzu nachfolgende Aufstellung. 3. Auf welche Weise ist geregelt, was mit bereitstehenden Mitteln geschieht, die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht an Leistungsberechtigte ausgezahlt werden konnten? Antwort: Zum 31. März eines jeden Jahres werden die BuT-Leistungskosten des SGB II und des Bundeskindergeldgesetz für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bund gemeldet und den Kreisen und kreisfreien Städten über die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nachlaufend erstattet. Bei den Kommunen verbleiben keine BuT-Mittel, die anderweitig eingesetzt werden könnten. 4. In welcher Weise würden Kreise gegebenenfalls davon profitieren, dass Leistungsberechtigte die Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht vollständig ausschöpfen? Antwort: Im SGB II und BKGG werden die Leistungskosten für Bildung und Teilhabe vollständig vom Bund getragen. Die Kommunen haben also keine Ersparnis bei den Leistungskosten, wenn weniger Leistungen in Anspruch genommen werden.