SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/400 19. Wahlperiode 2017-12-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kirsten Eickhoff-Weber (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beschulung von Flüchtlingskindern in Boostedt und Neumünster Vorbemerkung der Fragestellerin: In seiner Presseerklärung vom 24.11.2017 kündigt das Bildungsministerium an, in Neumünster und Boostedt Außenstellen einer öffentlichen Schule auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung zu errichten, die zum Jahresbeginn 2018 ihren Unterrichtsbetrieb aufnehmen soll. Darüber würden Gespräche mit den betroffenen Gemeinden geführt. 1. Wie werden die minderjährigen Flüchtlinge, die in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, bisher beschult? Antwort: Die schulpflichtigen Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen werden bis zum 31.12.2017 durch pädagogisches Personal der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände des Landes Schleswig-Holstein e.V. (LAG) beschult. Dies erfolgt im Rahmen des zwischen der LAG und dem MBWK bestehenden Sprachförderungs - und Integrationsvertrages in Form von anderweitigem Unterricht und auf Drucksache 19/400 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 der Grundlage eines Beschulungskonzeptes, welches durch die Schulaufsicht genehmigt wurde. 2. Haben die Gemeinde Boostedt und die Stadt Neumünster als Schulträger der Grund- und Gemeinschaftsschule der vom Bildungsministerium angestrebten Errichtung einer Außenstelle zugestimmt und einen entsprechenden Antrag an das Bildungsministerium gerichtet? Antwort: Die Gemeinde Boostedt und die Stadt Neumünster haben in ihren Gremien der Einrichtung einer Außenstelle in den Erstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich zugestimmt , wenn sichergestellt ist, dass das Land die laufenden Kosten übernimmt. 3. Auf welche Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Kommunalrechts stützt das Bildungsministerium sein Vorgehen, der Gemeinde Boostedt einen Antrag zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auf Einrichtung einer Außenstelle der GGS Boostedt zu übermitteln? Antwort: In § 57 Schulgesetz (SchulG) ist bestimmt, dass das Land und Schulträger bei der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen zusammenwirken. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Eilbedürftigkeit wurden die Kommunen in Bezug auf die Formulierung des Antrages zur Beschlussfassung durch das MBWK beraten. 4. Von welchen Schülerzahlen (aufgeschlüsselt nach Jahrgängen) geht die Landesregierung bei der geplanten Außenstelle aus? Antwort: Bei der geplanten Außenstelle der Grund- und Gemeinschaftsschule Boostedt und bei der Außenstelle der Hans-Böckler-Schule geht die Landesregierung von jeweils rd. 100 schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren aus. 5. Welche Konsequenzen hätte die Bildung dieser Außenstelle für die Planstellenzuweisung und die Unterrichtsversorgung an der Grund- und Gemeinschafts- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/400 3 schule Boostedt und an der Hans-Böckler-Gemeinschaftsschule in Neumünster ? Antwort: Das MBWK stellt die für den Unterricht in den Außenstellen der genannten Schulen erforderliche Anzahl in Höhe von zusätzlich 12 Lehrerstellen bereit. Konsequenzen für die Unterrichtsversorgung an der Grund- und Gemeinschaftsschule Boostedt und an der Hans-Böckler-Schule in Neumünster entstehen mit der Bildung der Außenstellen nicht. 6. Geht die Landesregierung davon aus, dass die erforderlichen Lehrkräfte bis zum Wiederbeginn des Schuljahres am 08. Januar 2018 bereitgestellt werden können? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Lehrerstellen besetzt werden können; voraussichtlich wird dies aber noch nicht unmittelbar zu Jahresbeginn erfolgt sein. 7. Welche Kosten würden durch die Einrichtung einer solchen Außenstelle von der Gemeinde Boostedt und der Stadt Neumünster zu tragen sein, und welche finanziellen Entlastungen könnte sie in Anspruch nehmen? Antwort: Der Gemeinde Boostedt und der Stadt Neumünster werden keine Kosten entstehen. Für die Übernahme der laufenden Kosten gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 SchulG beabsichtigt das MBWK den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Schulträgern , in denen die Erstattung aller o.g. Kosten für den Schulbetrieb durch das MBWK geregelt wird.