SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/422 19. Wahlperiode 2017-12-21 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Betretungsrecht für den Wald Das Landeswaldgesetz (LWaldG) regelt in § 17 das „Betreten des Waldes“. Hier wird das in der Mehrheit der Bundesländer geltende, freie Betretungsrecht für alle Wälder gewährt. 1. Wie sind die bisherigen Erfahrungen mit der geltenden Rechtslage in Bezug auf das freie Betretungsrecht für alle Wälder in Schleswig-Holstein? § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) gestattet es grundsätzlich, den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr zu betreten . Beschränkungen gelten für das Betreten zur Nachtzeit sowie für das Radfahren und weitere im Gesetz genannte Zwecke. § 17 Abs. 2 untersagt das Betreten von bestimmten Teilbereichen des Waldes, z. B. von Flächen, in deren Bereich Holz eingeschlagen wird, und von Einrichtungen z. B. jagdlicher Art. Ein völlig freies Betretungsrecht für alle Wälder in Schleswig-Holstein besteht somit nicht. Auf der Grundlage von § 20 LWaldG ist es zudem möglich, mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes unter bestimmten durch das Gesetz definierten Voraussetzungen einzuschränken oder zu untersagen. Probleme mit dem Betreten des Waldes auf der Grundlage des geltenden Rechts und der vorliegenden Erfahrungen sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Gibt es Erfahrungen aus der Praxis in Schleswig-Holstein, die eine Beschränkung des freien Betretungsrechts im Bereich von Wäldern rechtfertigen würden ? Der Landesregierung liegen keine Erfahrungen aus der Praxis vor, die eine über die genannten Einschränkungen des Betretungsrechtes für Wälder hinausgehende Einschränkung rechtfertigen würden.