SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/449 19. Wahlperiode 2018-01-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Folgen des Verzichtes auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Empfänger von Fehlbedarfszuweisungen und Kommunen, deren Haushaltssatzungen der Genehmigung der Kommunalaufsicht unterliegen. 1. Durch welche Regelungen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017, das die bisher bestehende Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abschafft und durch eine Wahlfreiheit der Kommunen ersetzt, sicherstellen, dass Kommunen, die aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit Fehlbedarfszuweisungen erhalten, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunalhaushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, von der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch machen können, ohne dass die hierdurch entstehenden Mehrausgaben für Investitionsmittel von den Fehlbetragszuweisungen abgezogen werden? Drucksache 19/449 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Der jährlich aktualisierte Runderlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen enthält Hinweise zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungs -/Einnahmequellen. Die Landrätin und die Landräte sind als Gemeindeprüfungsämter gebeten worden, die jeweils aktualisierte Hinweisliste als eine Grundlage für die im folgenden Jahr durchzuführenden Prüfungen der ihrer Aufsicht unterliegenden Gemeinden im Rahmen von Fehlbetragszuweisungen zu verwenden. Aufgrund der absehbaren Gesetzesänderung wurde bereits mit dem vorgenannten Runderlass vom 31. Juli 2017 in den Ziffern IV.10 und IV.11 sichergestellt , dass ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht zu einem Nachteil bei der Gewährung von Fehlbetragszuweisungen und Sonderbedarfszuweisungen führt, soweit für die Erhebung keine Rechtspflicht mehr bestehen sollte. 2. Durch welche Regelungen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017 sicherstellen, dass Kommunen, deren Haushalte aufgrund ihrer anhaltend defizitären finanziellen Situation der Genehmigungspflicht der Kommunalaufsicht unterliegen, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunalhaushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, von der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch machen können, ohne dass die hierdurch entstehenden Mehrausgaben für Investitionsmittel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gekürzt oder gestrichen werden? Antwort: Bei der Prüfung der in der Haushaltssatzung genehmigungspflichtigen Festsetzungen (Beträge der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen) gemäß §§ 95 g bzw. 86 sowie §§ 95 f bzw. 85 der Gemeindeordnung ist die Erhebung bzw. der Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen keine zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung . Die Gemeindeordnung stellt insofern lediglich auf die Grundsätze einer ge- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/449 3 ordneten Haushaltswirtschaft und hierbei insbesondere auf die dauernde Leistungsfähigkeit und damit den Haushaltsausgleich ab. Eine Änderung der gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Vorschriften des Kommunalhaushaltsrechts ist insofern entbehrlich. 3. Durch welche Maßnahmen wird die Landesregierung rechtzeitig zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge“ vom 14.12.2017 sicherstellen, dass sich die Haushaltssituation von Kommunen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nur durch die Gewährung von Fehlbedarfszuweisungen gesichert oder durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhalten werden kann, entsprechend dem nur in der Gesetzbegründung nicht aber im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis, der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dürfe hierbei nicht zu Nachteilen bei der Genehmigung des Kommunalhaushaltes oder der Mittelzuweisung des Landes führen, durch den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht weiter verschlechtert? Antwort: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass Fehlbetragszuweisungen bei der Haushaltsaufstellung regelmäßig nicht veranschlagungsreif sind und sich damit bezüglich der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune nicht auf die Ergebnisplanung des Haushaltsjahres sowie der Folgejahre auswirken.