SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/468 19. Wahlperiode 2018-02-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Duldung von Ausreisepflichtigen Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren Ende Oktober 2017 exakt 229.504 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig. Davon werden 164.258 offiziell geduldet. 1. Wie viele Duldungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG sind im Jahr 2015, wie viele im Jahr 2016, wie viele im Jahr 2017 und wie viele bisher im Jahr 2018 durch die zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein erteilt worden? Antwort: Die erfragten Angaben stehen der Landesregierung nicht zur Verfügung. Hierzu wäre es erforderlich, dass die Zuwanderungsbehörden des Landes Schleswig- Holstein Einsicht in sämtliche Ausländerakten von Personen nehmen, die in der Vergangenheit geduldet wurden. Dazu müssten auch archivierte Akten von Personen ausgewertet werden, die sich nicht mehr in Deutschland aufhalten. Der Landesregierung stehen lediglich die statistischen Auswertungen des Ausländerzentralregisters zur Verfügung. Darin werden aber nur die Personen erfasst , die zu einem bestimmten Stichtag im Besitz einer Duldung waren, d.h. zwischenzeitliche Zu- und Abgänge sind nicht erkennbar. Als Anlage ist eine Übersicht über die Entwicklung der Anzahl der in Schleswig- Holstein aufhältigen Personen beigefügt, deren Aufenthalt geduldet wird. Drucksache 19/468 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. In wie vielen dieser Fälle ist in den jeweiligen Jahren 2015 ff. für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet worden? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Hinzu kommt der Umstand, dass während des laufenden Verfahrens zur Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung der Arbeitsmarktzugang aufgehoben und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut gewährt werden kann. 3. Trifft es zu, dass ein leistungsberechtigter, geduldeter Ausländer nicht wie ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II sanktioniert werden kann, wenn er eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht annimmt? Antwort: Die Duldung ist eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet also keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Somit erhält der Geduldete keine Leistungen nach SGB II. Der Geduldete kann allerdings zu Arbeitsgelegenheiten herangezogen werden. Bei Verweigerung kann der Ausländer auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sanktioniert werden. 4. In wie vielen dieser Fälle hat in den jeweiligen Jahren 2015 ff. eine Arbeitsmarktprüfung stattgefunden? Trifft es zu, dass die Arbeitsmarktprüfung nach vier Jahren der dauerhaften Duldung vollständig entfällt? Antwort: Die Beschäftigung von Personen mit einer Duldung richtet sich nach § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Es wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller mit „Arbeitsmarktprüfung“ die Vorrangprüfung nach § 32 Abs. 5 Besch V meint. Fallzahlen über durchgeführte Vorrangprüfungen aus den Jahren 2015 ff. liegen weder der Landesregierung noch der Bundesagentur für Arbeit vor. Nach § 32 Abs. 5 Ziffer 3 BeschV wird die Zustimmung ohne eine Vorrangprüfung erteilt, wenn die Beschäftigung in dem Bezirk einer in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agentur für Arbeit ausgeübt wird. Zu diesen Bezirken gehören u. a. alle Agenturbezirke in Schleswig-Holstein (Inhalt der Vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 31.Juli 2016; Bundesgesetzbl. Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, S. 1953). Nach § 32 Abs. 2 Ziffer 5 BeschV entfällt die Zustimmungspflicht zur Ausübung einer Beschäftigung nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/468 3 5. Welche Bar- und Sachleistungen erhält ein geduldeter Ausländer? Welcher Gesamtaufwand entsteht dem Land Schleswig-Holstein jährlich durch Duldungen ? Antwort: Die Grundlage für die Leistungsgewährung ist das Asylbewerberleistungsgesetz . Die Höhe der Leistungen ist individuell-konkret nach Alter und Familienstand zu berechnen. Daneben sieht das Gesetz Sachleistungen bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Unterbringung außerhalb und in den Fällen des § 1a AsylbLG vor. Die Abrechnung gegenüber dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erfolgt nicht differenziert nach aufenthaltsrechtlichem Status der Leistungsempfänger . 6. Welche Abschiebungshindernisse werden in Schleswig-Holstein als Duldungsgründe anerkannt und führen jeweils zu wie vielen Duldungen? Ich bitte hierbei um eine Aufschlüsselung der Duldungsfälle. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Zur Aufschlüsselung der Duldungsfälle wäre ebenfalls eine händische Auswertung sämtlicher infrage kommender Ausländerakten erforderlich. Erfahrungsgemäß werden viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen wegen fehlender Pass- oder Passersatzpapiere oder aus medizinischen Gründen geduldet . Gleiches gilt dann ggf. auch für die Kernfamilie des Betroffenen. Ebenso werden häufig Anspruchsduldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff ausgestellt, wenn die ausreisepflichtige Person eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt . Anlage Stichtag Gesamtzahl Duldungen 31. Januar 2015 3.219 30. April 2015 3.482 31. Juli 2015 3.853 31. Oktober 2015 4.322 31. Januar 2016 4.627 30. April 2016 4.939 31. Juli 2016 4.978 31. Oktober 2016 5.131 31. Januar 2017 5.278 30. April 2017 5.410 31. Juli 2017 5.373 31. Oktober 2017 5.260 31. Dezember 2017 5.328 Quelle: AZR-Statistik des Informationsportals Ausländerwesen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 19-468-KA6A KA6A Anlage