SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/495 19. Wahlperiode 2018-02-16 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Ausländische Zweitfrauen in Schleswig-Holstein Nach deutschem Internationalen Privatrecht sind Ehen, die nach Heimatrecht gültig geschlossen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Am 26. Januar 2018 berichtete die „Bild-Zeitung“ über einen in Pinneberg lebenden Syrer, der mit Genehmigung der Behörden (Kreisverwaltung Elmshorn) seine Zweitfrau aus Syrien nachholen darf. „Im Kreis Pinneberg in Schleswig-Holstein gibt es zwei bestätigte Fälle, in denen die Zweitfrau nachreisen durfte“, so „Bild“ weiter. 1. Liegen der Landesregierung Informationen über weitere derartige Fälle vor. Antwort: Nein, zumal es sich bei den in der Presse beschriebenen Fällen nicht um Familiennachzugsfälle im Sinne des Aufenthaltsrechts handelte. Die beiden Frauen waren lediglich beide eigenständig als Flüchtlinge nach Deutschland gelangt und hier demselben Kreisgebiet zugewiesen worden. 1.1. Wenn ja, wie viele und welche? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 19/495 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen der Kreisbehörde in den eingangs erwähnten Fällen? Antwort: Die Regelungen über den Familiennachzug sind im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen oder gar missbraucht worden. Der Kreis Pinneberg hat in den beschriebenen Fällen rechtmäßig gehandelt. Die Presseinformation seitens des Kreises über die der Fragestellung zugrunde liegenden Vorgänge war zunächst missverständlich, wurde aber so schnell als möglich korrigiert. 3. Sieht die Landesregierung angesichts des eingangs geschilderten Falles vor dem Hintergrund von Art. 13 EGBGB Handlungsbedarf auf bundesrechtlicher Ebene? Antwort: Wenn für alle betroffenen Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein polygames Ehestatut gilt, die polygame Ehe im Ausland geschlossen wurde und alle Beteiligten mit der Vielehe einverstanden sind, kann die „zweite Ehe“ auch in Deutschland als wirksam angesehen werden, obwohl sie im Inland aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden könnte. Im Einzelfall kann trotz des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen von einem Verstoß gegen den ordre public ausgegangen werden, wenn ein enger Inlandsbezug besteht, der ggf. auch ausländerrechtlicher Natur sein könnte. Ein bundesgesetzlicher Handlungsbedarf wird daher nicht gesehen.