SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/559 19. Wahlperiode 08.03.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen 1. Wie oft prüft der MDK Nord die Qualität einer stationären Pflegeeinrichtung? Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu? Antwort: Qualitätsprüfungen des MDK in Pflegeeinrichtungen werden als Regelprüfungen, Anlassprüfungen oder Wiederholungsprüfungen durchgeführt. Regelprüfungen erfolgen mindestens einmal jährlich. Zu prüfen ist nach § 114 SGB XI, ob die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Die Regelprüfung umfasst dabei wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung umfasst die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen . Auch die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen. Weiterhin beinhaltet die Regelprüfung die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention entspricht. Drucksache 19/559 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfauftrag hinaus und umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität . Bei der Durchführung der Qualitätsprüfungen können neben den vorgesehenen Inaugenscheinnahmen der durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen (gesundheitlichen und pflegerischen Zustand) auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden, § 114a SGB XI. Zu Beurteilung der Pflegequalität wird auch die Pflegedokumentation eingesehen. Prüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet an den Qualitätsprüfungen mitzuwirken. 2. Prüft der MDK die Qualität der stationären Pflegeeinrichtung nur anhand des Erhebungsbogens oder gibt es noch weitere Prüfinstrumente und wenn ja, welche? Antwort: Der MDK-Nord prüft entsprechend der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten umfassenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Diese bilden die verbindliche Grundlage für die Prüfung der Qualität in den stationären Pflegeeinrichtungen nach einheitlichen einrichtungsbezogenen und personenbezogenen Kriterien. Die Prüfung erfolgt anhand des Erhebungsbogens und der zugehörigen Prüfanleitung und schließt auch eine persönliche Inaugenscheinnahme der in die Stichprobe einbezogenen pflegebedürftigen Menschen ein. 3. Was passiert bei festgestellten Qualitätsmängeln und welche Konsequenzen können daraufhin gezogen werden? Antwort: Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK werden den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden über stationäre Einrichtungen zugesandt. Soweit bei einer Prüfung Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung der Einrichtung, welche Maßnahmen zu treffen sind und erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid. Zugleich setzen sie eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Hält die Pflegeeinrichtung ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung nicht ein, sind die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Einrichtung planmäßig und zielgerichtet gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Personalausstattung verstößt oder diese nicht nur vorübergehend unterschreitet. Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, kann dies die Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/559 3 Landesverbände der Pflegekassen auch zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages berechtigen. Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln. Die Landesverbände der Pflegekassen, der MDK und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung arbeiten mit den zuständigen Aufsichtsbehörden über stationäre Einrichtungen bei der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen eng zusammen , um ihre Aufgaben aufeinander abzustimmen.