SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ 56 19. Wahlperiode 19.07.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (AfD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Tuberkulose-Erkrankungen in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Am 21. Juni 2017 berichtete die „Eckernförder Zeitung“ von einem Fall, in dem die Kirchengemeinde Bünsdorf einem „relevant ansteckenden“ an Tuberkulose erkrankten Jemeniten Kirchenasyl gewährt habe. Dieser habe im Rahmen von Besuchen im Kindergarten Kontakt zu mehr als den zunächst angegebenen 18 Kindern, nämlich zu rund 50 Kindern, im evangelischen Kindergarten Bünsdorf gehabt. Der Pastor der Gemeinde habe geäußert, daß der Zutritt zum Kindergarten nicht ungewöhnlich sei. Vorbemerkung der Landesregierung: Bei der Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Kindertageseinrichtung muss ein (pädagogisches) Konzept der Einrichtung vorliegen, aus dem sich entnehmen lässt, dass u.a. die räumlichen Voraussetzungen, im Hinblick auf den Kinderschutzgedanken , gegeben sind (§ 45 SGB VIII). Dazu gehört auch, dass eine Einrichtung sicherzustellen hat, dass Dritte keinen freien Zugang zur Kita haben. 1. Ist der Landesregierung bekannt, ob von Seiten der zuständigen Ärzte Röntgenuntersuchungen , Bluttests, Hautuntersuchungen sowie eine etwaige Antibiotikabehandlung empfohlen wurden? Drucksache 19/ 56 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Nach Meldung der offenen Lungentuberkulose hat das örtlich zuständige Gesundheitsamt alle in diesem Fall erforderlichen Schritte einer Umgebungsuntersuchung eingeleitet und folgende, nach Altersgruppen gestuften Empfehlungen für Maßnahmen entsprechend der aktuellen fachlichen Empfehlung des „Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose“ ausgesprochen : Kinder aus dem Kindergarten < 5 Jahre Tuberkulin-Hauttest (THT) klinische Untersuchung und Rö-Thorax Chemoprophylaxe erneute klinische Untersuchung und THT nach 8 – 12 Wochen Kinder aus dem Kindergarten > 5 Jahre Tuberkulin-Hauttest (THT) oder Bluttest Interferon-Gamma-Release- Assay (IGRA) klinische Untersuchung erneute klinische Untersuchung und THT oder IGRA nach 8 – 12 Wochen 2. Wären diese Untersuchungen ebenfalls erforderlich gewesen, wenn die Kirchengemeinde Bünsdorf dem jemenetischen Asylbewerber kein Kirchenasyl gewährt hätte? Antwort: Die genannte Diagnostik wird immer dann im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt veranlasst, wenn Kontakt zu einer Person mit ansteckungsfähiger (offener) Lungentuberkulose bestand. 3. Wer trägt im vorliegenden Fall die mit den Untersuchungen verbundenen Kosten ? Antwort: Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 Gesetz über die Kostenträger zum Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) trägt das örtlich zuständige Gesundheitsamt die Kosten für Ermittlungen (Untersuchungen ) nach § 25 IfSG. Für individualmedizinische Maßnahmen greifen bei gesetzlich Krankenversicherten die Regelungen des SGB V, u.a. § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31: „Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, …Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden…“ Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/56 3 4. Werden in Zusammenhang mit dem geschilderten Fall strafrechtliche Ermittlungen geführt? Antwort: Im vorliegenden Fall liegt die Zuständigkeit für Fragen der Heimaufsicht und des Gesundheitsschutzes beim Kreis Rendsburg-Eckernförde. Aus Anlass der Presseberichterstattung vom 21. Juni 2017 ist bei der Staatsanwaltschaft Kiel ein Vorprüfungsverfahren eingetragen worden. Gegenstand der Prüfung ist, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Absatz 2 StPO). Strafanzeigen sind bislang nicht erstattet worden. 5. Was wird die Landesregierung unternehmen, daß sich derartige Fälle nicht wiederholen? Antwort: In dem regelmäßigen Austausch zwischen der obersten Heimaufsicht des Landes und den Kreisbehörden ist der Aspekt des Kinderschutzes in Kindertageseinrichtungen ein beständiges Thema. Beim letzten Austausch im Januar 2017 wurde explizit der Zugang zu Kindertageseinrichtungen thematisiert. Es besteht Einigkeit, dass der Schutz der Kinder stets Vorrang hat und Kindertageseinrichtungen unbeteiligten Dritten keinen freien Zugang gewähren dürfen . Aufgrund der Berichterstattung in der Presse zur Kita in Bünsdorf gab es am 28.06.2017 ein Gespräch mit der zuständigen Heimaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde und dem Landesjugendamt sowie dem Fachreferat für Kindertageseinrichtungen des MSGJFS. Die Heimaufsicht des Kreises befindet sich demnach in engem Austausch mit dem Kita-Träger, der Gemeinde und den Eltern. Das MSGFJS hat dem Kreis gebeten, ein kreisweites Schreiben zur räumlichen Abgrenzung zu verfassen, um die Kindertageseinrichtungen darauf hinzuweisen, dass unbefugte Dritte keinen freien Zugang zur Kita haben dürfen. 6. Wie steht die Landesregierung zum sog. „Kirchenasyl“? Antwort: Aus Respekt vor dem Hausrecht der Kirche hat sich die Landesregierung bereits im Jahre 1998 zu der Empfehlung an die Zuwanderungsbehörden und die Polizei entschlossen, in kirchlichen Räumen, die der Religionsausübung dienen, keine Festnahmen zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen . Das gleiche gilt für minderjährige Angehörige von Familien im Kirchenasyl , wenn sie außerhalb der kirchlichen Räumlichkeiten, beispielsweise zur Wahrnehmung der Schulpflicht, angetroffen werden.