SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/561 19. Wahlperiode 13.03.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Heimaufsicht über stationäre Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein 1. Wie viele stationäre Pflegeeinrichtungen mit wie vielen Pflegeplätzen gibt es pro Kreis und kreisfreier Stadt in Schleswig-Holstein (bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Antwort: In Schleswig-Holstein gab es im Jahr 2015 insgesamt 686 stationäre Einrichtungen mit 39.497 verfügbaren Plätzen für vollstationäre Pflege. Die detaillierten Angaben sind der Tabelle 1 zu entnehmen (Angaben der aktuellen Pflegestatistik). Drucksache 19/561 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Tabelle 1: Stationäre Pflegeeinrichtungen und darin verfügbare Plätze in Schleswig- Holstein 2015 nach Kreisen und kreisfreien Städten Gebiet Stationäre Pflegeeinrichtungen Verfügbare Plätze für vollstationäre Pflege Schleswig-Holstein 686 39 497 Flensburg, Stadt 17 1 119 Kiel, Landeshauptstadt 34 2 271 Lübeck, Hansestadt 47 3 554 Neumünster, Stadt 18 1 254 Dithmarschen 34 1 795 Herzogtum Lauenburg 60 2 644 Nordfriesland 41 1 905 Ostholstein 56 3 623 Pinneberg 58 3 758 Plön 27 1 344 Rendsburg-Eckernförde 68 3 396 Schleswig-Flensburg 72 2 967 Segeberg 64 4 116 Steinburg 33 1 857 Stormarn 57 3 894 Quelle: Statistikamt Nord, Pflegestatistik 2015 2. Gibt es gesetzliche Vorgaben oder andere Richtlinien, wie die Heimaufsicht in den Kreisen und kreisfreien Städten personell ausgestattet sein muss? Wenn ja, welche? Antwort: Zuständige Behörden für die Durchführung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung sind die Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte (§ 30 Abs. 1 SbStG). Bei ihnen liegt die Organisations- und Personalhoheit für die Aufgabenwahrnehmung. § 30 Abs. 2 SbStG regelt die persönliche Qualifikation des Personals in den zuständigen Behörden. Danach sollen mit der Durchführung des SbStG Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrungen besitzen. Diese Regelung impliziert, einen Personalmix aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere mit Fachkompetenzen in der Verwaltung und in der Pflege für diesen Arbeitsbereich vorzusehen, da über die Prüftätigkeit der Aufsichten hinaus auch für den zunehmend wichtigen Bereich der Beratung entsprechende Fachkompetenzen in beiden Bereichen erforderlich sind. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/561 3 3. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeiten mit welcher Qualifikation und welcher Arbeitszeit in den Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städten (bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Antwort: Die Kreise und kreisfreien Städte waren zum Stichtag 31.12.2016 umgerechnet mit 35,87 Vollzeitstellenanteilen ausgestattet. Davon entfielen auf Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter 20,92 Vollzeitstellenanteile und 14,95 auf Fachkräfte (z. B. Pflegefachkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger). Die detaillierten Angaben sind der Tabelle 2 zu entnehmen. Tabelle 2: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Aufsichten der Kreise und kreisfreien Städte nach Vollzeitstellenanteilen zum Stichtag 31.12.2016 Gebiet Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter Eigene Fachkräfte (z. B. Pflegefachkräfte , Sozialpädagogin - nen/Sozialpädagog en, Heilerziehungspflegerin - nen/Heilerziehungs pfleger) Schleswig-Holstein 20,92 14,95 Flensburg, Stadt 0,5 0,5 Kiel, Landeshauptstadt 1 2,5 Lübeck, Hansestadt 0,95 0,5 Neumünster, Stadt 0,5 0,66 Dithmarschen 0,8 1 Herzogtum Lauenburg 1,3 1 Nordfriesland 0,5 0,5 Ostholstein 2,8 2,12 Pinneberg 2,1 1 Plön 0,5 0,5 Rendsburg-Eckernförde 2 1,5 Schleswig-Flensburg 1,7 0,8 Segeberg 3,37 1,5 Steinburg 0,8 0,12 Stormarn 2,1 0,75 Quelle: Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden 2015/2016 4. Hält die Landesregierung die personelle Ausstattung in den Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte für ausreichend? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 19/561 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 Antwort: Die Beurteilung einer ausreichenden Personalausstattung obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten als für die Ausführung des SbStG zuständigen Behörden. Das MSGJFS übt die Aufsicht aus. Maßgeblich ist hierbei die Durchführung der vom Gesetz geforderten, regelhaften und anlassbezogenen Überprüfungen. Sofern diese Überprüfungen nicht im geforderten Umfang erfolgen, weist das Land die Kreise und kreisfreien Städte auf ihre entsprechende Verpflichtung hin. Mit welcher Personalausstattung Kreise und kreisfreie Städte dieses Ziel erreichen, wird nicht durch das Land bestimmt. 5. Wie viele Beschwerden haben in den Jahren 2016 und 2017 die Heimaufsicht in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten erreicht (bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Antwort: Für das Jahr 2017 liegen dem Ministerium noch keine vollständigen Angaben vor. Im Jahr 2016 erhielten die Aufsichtsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte insgesamt 866 Beschwerden aus dem Bereich der Altenpflege. Als Beschwerden gelten offene Reaktionen auf enttäuschte Leistungserwartungen. Sie sind in der Regel sehr persönlich und betreffen die individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers. Die detaillierten Angaben sind der Tabelle 3 zu entnehmen . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/561 5 Tabelle 3: Anzahl der bei den Aufsichten der Kreise und kreisfreien Städte im Jahr 2016 eingegangenen Beschwerden im Bereich der Altenpflege Gebiet Eingegangene Beschwerden Schleswig-Holstein 866 Flensburg, Stadt 18 Kiel, Landeshauptstadt 33 Lübeck, Hansestadt 84 Neumünster, Stadt 28 Dithmarschen 39 Herzogtum Lauenburg 27 Nordfriesland 80 Ostholstein 242 Pinneberg 85 Plön 25 Rendsburg-Eckernförde 59 Schleswig-Flensburg 13 Segeberg 49 Steinburg 24 Stormarn 60 Quelle: Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden 2015/2016 6. Wie viele ordnungsrechtliche Verfügungen wurden in den Jahren 2016 und 2017 bei den Heimaufsichten in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten ausgesprochen (bitte aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten)? Antwort: Für das Jahr 2017 liegen dem Ministerium noch keine vollständigen Angaben vor. Im Jahr 2016 wurden von den Aufsichten insgesamt 61 ordnungsrechtliche Verfügungen ausgesprochen. Die detaillierten Angaben sind der Tabelle 4 zu entnehmen. Drucksache 19/561 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 6 Tabelle 4: Anzahl der von den Aufsichten im Jahr 2016 ausgesprochenen ordnungsrechtlichen Verfügungen Gebiet Ordnungsrechtliche Verfügungen Schleswig-Holstein 61 Flensburg, Stadt 1 Kiel, Landeshauptstadt 0 Lübeck, Hansestadt 2 Neumünster, Stadt 0 Dithmarschen 5 Herzogtum Lauenburg 3 Nordfriesland 17 Ostholstein 5 Pinneberg 11 Plön 0 Rendsburg-Eckernförde 4 Schleswig-Flensburg 1 Segeberg 6 Steinburg 1 Stormarn 5 Quelle: Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden 2015/2016