1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/596 19. Wahlperiode 2018-03-26 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Schnurrbusch (AfD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Elektronische Kommunikation mit Behörden („E-Government“) Die Landesregierung will laut Koalitionsvertrag den „konsequenten Ausbau des E- Governments“ befördern. Vorbemerkung der Landesregierung: Das Zentrale IT-Management SH (ZIT SH) bietet zentrale Dienste gemäß Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (E-Government-Gesetz - EGovG) an, so genannte Basisdienste (§ 8 EGovG). Die Behörden des Landes sind darüber hinaus über die gängigen elektronischen Kommunikationskanäle, wie zum Beispiel Email und Kontaktformulare zu erreichen. Daneben bietet das ZIT SH Basisdienste für Internet-Anwendungen an. Solche Anwendungen können sowohl im Landesportal, dort im Service-Portal, im landesweiten Zuständigkeitsfinder als auch über kommunale Portale oder über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein (EA-SH) angeboten werden. 1. Welche Angebote für Bürger oder Unternehmen zur elektronischen Kommunikation oder Übermittlung von Daten an Behörden des Landes oder im Land oder zur elektronischen Antragstellung wurden seit dem 1.1.2017 zu welchem Zeitpunkt geschaffen ? 2 Der Basisdienst De-Mail-in-SH stand Ende 2016 betriebsbereit zur Verfügung und kann ab 2017 zunehmend von Behörden des Landes und auch anderer Träger der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein, insbesondere den Kommunen, genutzt werden, um De-Mails zu empfangen oder auch zu versenden. Im Serviceportal des Landes unter service.schleswig-holstein.de wurden seit dem 01.01.2017 folgende Dienste neu aufgenommen: Gewerbeanmeldung (neue Version) Gewerbeummeldung (neue Version) Gewerbeabmeldung (neue Version) Urkundenanforderung Voranmeldung zur Eheschließung Urkundenanforderung für Standesämter Maßnahmenpläne Antibiotikaminimierung Kfz-Wiederzulassung Gänsemelder - Gänsemonitoring und -management Heimaufsicht-Platzbörse Jugendhilfe Des Weiteren wird derzeit im Serviceportal eine Anwendung erstellt, die es Dritten erlauben soll, große Dateien auf gesichertem Übermittlungsweg, das heißt rechtssicher an Landesbehörden zuzustellen (Dateitransferportal). Die Inbetriebnahme ist im Laufe des Jahres 2018 vorgesehen. 2. Welche solcher Angebote für Bürger oder Unternehmen sind geplant und wann sollen diese nutzbar sein? Der Planungsprozess zu neuen Angeboten für das Land Schleswig-Holstein erfolgt zurzeit im Rahmen der Entwicklung eines Digitalisierungsprogramms. Alle Ressorts der Landesregierung beteiligen sich an dieser Entwicklung. Die Landesregierung hat die Absicht, das Digitalisierungsprogramm im Sommer 2018 zu verabschieden. 3. Wie viele Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen oder -abmeldungen gehen elektronisch (z.B. mit Einstieg über ea-sh.de) oder postalisch ein, oder werden vor Ort gestellt/abgegeben? 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Bekanntheit der Möglichkeit zur elektronischen Gewerbeanmeldung bei Bürgern oder Unternehmen vor? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: 3 Statistiken darüber, auf welchem Weg (elektronisch, postalisch oder persönlich) die Gewerbemeldungen abgegeben werden, liegen der Landesregierung nicht vor. Getrennt erfasst wird lediglich der Anteil der elektronischen Meldungen über den Einheitlichen Ansprechpartner (bzw. über das davor genutzte Verfahren eGewerbe). Insgesamt sind im Jahr 2017 bei den Gewerbebehörden in Schleswig-Holstein 25.561 Gewerbemeldungen eingegangen (Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12.03.2018). Davon liefen 1.259 elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner/eGewerbe. Dieser eher geringe Anteil von elektronischen Gewerbemeldungen liegt nach Informationen der Landesregierung unter anderem darin begründet, dass es im Fall von Gewerbemeldungen häufig Fragen und Beratungsbedarf seitens der Meldenden gibt, so dass die Gewerbebehörden bevorzugt persönlich aufgesucht werden. Nach Auskunft der Anstalt öffentlichen Rechts „Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein (EA-SH)“ hat sich nach der Einführung eines digitalen Antragsassistenten im Mai 2017 die Anzahl der Online-Gewerbeanzeigen beim EA-SH jedoch verfünffacht. 5. Ist die Landesregierung bestrebt, den Anteil z.B. elektronischer Gewerbeanmeldungen im Vergleich zu papiergebundenen zu erhöhen und welche Maßnahmen unternimmt sie dahingehend? Die Möglichkeit, Gewerbemeldungen elektronisch abgeben zu können, wird bereits durch den Bund bzw. die EU gefordert und gefördert: So sind die für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Kommunen spätestens seit dem 1. Juli 2014 verpflichtet, die Möglichkeit der elektronischen Gewerbeanzeige zu schaffen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 EGovG (E-Government-Gesetz) als auch aus Artikel 8 Abs. 1 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Danach ist jede Behörde verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen bzw. jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. 6. Hat die Landesregierung die Kommunen aufgefordert, Bürger auf die elektronischen Alternativen (z.B. bei KFZ-Abmeldung, Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder - abmeldung, Melderegisterauskunft) hinzuweisen und diese als Alternative besonders zu bewerben? 4 Seit der Einführung der automatisierten Melderegisterauskunft im Jahr 2008 werden anfragende Personen wiederkehrend auf die Möglichkeit der Online-Auskunft hingewiesen . 7. In welchen Fällen entstehen Bürgern oder Unternehmen höhere Kosten – sei es, weil eine Gebühr nicht vor Ort entrichtet wird, sondern ein postalischer Gebührenbescheid ergeht, oder aus anderen Gründen – bei elektronischen im Gegensatz zu herkömmlichen gestellten Anträgen? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Bürgern oder Unternehmen durch eine elektronische Antragstellung im Vergleich zu einer herkömmlichen Antragstellung in Papierform höhere Kosten entstehen. Das Verwaltungsgebührenrecht der kommunalen Selbstverwaltung ist in § 5 Kommunalabgabengesetz geregelt. Verwaltungsgebühren werden aufgrund einer kommunalen Satzung erhoben. Gebührensatzungen sind weder anzeige- noch genehmigungspflichtig . Daher liegen der Landesregierung insoweit keine Erkenntnisse vor. 8. Strebt die Landesregierung an, die Gebühren bei elektronischer Nutzung zu senken , oder sich für eine Senkung einzusetzen, wo diese nicht durch das Land festgelegt werden? Soweit die Fragestellung auf Verwaltungsgebühren in kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten abzielt („… die nicht durch das Land festgelegt werden ….“), gilt: Bei Gebühren, also auch bei Verwaltungsgebühren, gilt das Kostendeckungsprinzip . Danach dürfen Gebühren ausschließlich anhand der tatsächlich entstehenden Kosten bemessen werden. Der abzudeckende Aufwand kann je nach Umfang, Aufwand und Ausstattung der jeweiligen Kommune individuell unterschiedlich sein. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen.