SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/597 19. Wahlperiode 18-03-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Regina Poersch (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Kriterien für die Vergabe von EU-Mitteln aus den EU-Strukturfonds in Schleswig -Holstein Am 31. Januar 2018 hat der Begleitausschuss des EFRE in Schleswig-Holstein beschlossen , dass Wirtschaftsförderungen aus EU-Mitteln künftig nicht mehr vorrangig an den Kriterien Gute Arbeit, Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung auszurichten sind. 1. Was ist die Begründung für diese Entscheidung? Antwort: Ziel der Änderung der für die Förderung mit EFRE-Mitteln festgelegten Verfahrensregelungen (Auswahl- und Fördergrundsätze des Landesprogramms Wirtschaft - AFG LPW) war eine beschleunigte Programmumsetzung und eine Erhöhung des Mittelabflusses. Am 30.6.2017 betrug der Mittelabfluss rund 18,87 Mio. EUR von 271 Mio. EUR EFRE-Mitteln, die Schleswig-Holstein für die Förderperiode 2014-2020 maximal abrufen kann. Der Begleitausschuss hat die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus dementsprechend überarbeiteten AFG LPW am 31. Januar gebilligt. Die Förderung aus EFRE-Mitteln war weder vor noch nach diesem Beschluss vorrangig an den Kriterien Gute Arbeit, Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung ausgerichtet, da es sich bei Gleichstellung, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung um Querschnittsziele, nicht aber um vorrangige Ziel handelt. „Gute Arbeit“ wird in den für den Einsatz von EFRE-Mitteln einschlägigen EU- Verordnungen nicht adressiert. Mit der Änderung der AFG LPW wurde der Drucksache 19/ 597 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Begriff „Gute Arbeit“ nicht ersatzlos gestrichen, sondern ersetzt durch die Formulierung „Qualität der Arbeitsplätze“. Hinsichtlich der Verfahren zur Berücksichtigung der Querschnittsziele Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung sowie hinsichtlich der Berücksichtigung der Qualität von geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätzen ergeben sich durch den Beschluss des Begleitausschusses keine inhaltlichen Änderungen; eine Bewertung von EFREgeförderten Vorhaben hinsichtlich ihrer Beiträge zu den Querschnittszielen wird weiterhin vorgenommen. 2. Ist diese Entscheidung in vorheriger Absprache mit der EU-Kommission erfolgt und wenn ja a) wann b) mit welcher Begründung ist das Anliegen der Kommission vorgetragen worden und c) wie lautete die Antwort der Kommission? Antwort zu a-c: Die EU-Verordnungen sehen derartige Absprachen nicht vor. Der Vertreter der EU-Kommission in der Sitzung des Begleitausschusses vom 31. Januar 2018 hat jedoch auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass die AFG-Änderungen im Einklang mit den EU-Vorgaben zur Umsetzung der Querschnittsziele stehen. 3. Inwiefern steht dieser Beschluss des EFRE-Begleitausschusses im Einklang mit den EU-Kriterien für die Vergabe der Fördermittel? Antwort: Die Verordnung (EU) 1303/2013 enthält in Artikel 7 und 8 Vorgaben zur Berücksichtigung der drei Querschnittsziele Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung. Der Vertreter der EU-Kommission hat in der Begleitausschusssitzung vom 31. Januar 2018 die Zulässigkeit der geplanten Änderung der Auswahl- und Fördergrundsätze bestätigt. 4. Welche Auswirkungen hat der Beschluss auf die Vergabe der Mittel im Rahmen der anderen EU-Strukturfonds, aus denen Schleswig-Holstein Mittel erhält (ESF, ELER, EMFF, INTERREG)? Antwort: Keine; die AFG-LPW für die EFRE-Umsetzung sind für die Auswahl von Vorhaben , die mit Mitteln des ESF, ELER, EMFF oder INTERREG in Schleswig- Holstein gefördert werden sollen, nicht relevant.