SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/610 19. Wahlperiode 27.03.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (AfD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Hygiene in Krankenhäusern Vorbemerkung der Fragestellerin: In den Kieler Nachrichten vom 8. März 2018 wird vor multi-resistenten Keimen in Krankenhäusern gewarnt. 1. Ist es in Krankenhäusern in Schleswig-Holstein Standard, Patienten bei ihrer Aufnahme ins Krankenhaus auf multi-resistente Keime zu testen? Antwort: Nach § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist es Standard, dass alle dort in den Ziffern 1 bis 9 genannten Einrichtungen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von behandlungsassoziierten Infektionen und Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern einhalten. Demnach wird „die Einhaltung des Standes der Wissenschaft auf diesem Gebiet vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.“ Das Screening auf multiresistente Erreger ist Gegenstand der Empfehlungen der KRINKO, die als fachlicher Maßstab gelten. Die Untersuchung auf multiresistente Erreger bei Aufnahme erfolgt entsprechend dieses fachlichen Maßstabs in allen Krankenhäusern. Drucksache 19/610 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 a) Falls nein: Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Antwort: Entfällt. Siehe Antwort zu (1). 2. Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung der Vorschriften zur Krankenhaushygiene in privat betriebenen Kliniken sicher? Antwort: Das Infektionsschutzgesetz und die Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) adressieren mit ihren Regelungen zur Krankenhaushygiene alle Krankenhäuser unabhängig von dem jeweiligen Träger. Insofern sind alle Krankenhäuser verpflichtet, den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Prävention von behandlungsassoziierten Infektionen (KRINKO- Empfehlungen) einzuhalten. Hierzu gehört auch die Ausstattung mit Hygienefachpersonal , die eine Voraussetzung zur Einhaltung der Anforderungen ist. Die Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter. Das MSGJFS hat per Erlass (Erlass zur infektionshygienischen Überwachung gemäß §§ 23 Absatz 6 Satz 1 und 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Schleswig-Holstein v. 26.05.2017) risikoadaptierte Überwachungsintervalle für alle zu überwachenden Einrichtungen festgelegt.