SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/615 19. Wahlperiode 2018-04-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis, (Fraktion der AfD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Rückbau von Windkraftanlagen Nach spätestens 20 Jahren verlieren Betreiber von Windkraftanlagen ihren Förderanspruch aus dem EEG. Altanlagen werden dann meist entsorgt oder ins Ausland verkauft. Nicht immer erfolgt ein Repowering, oft werden Anlagen auch zurückgebaut. Der NDR berichtete im Januar dieses Jahres, dass der Rückbau oft nur mangelhaft erfolge. Außerdem seien bereits 3 Millionen Quadratmeter der Landesoberfläche durch Fundamente der Windkraftanlagen versiegelt. Vorbemerkung der Landesregierung: WKA mit einer Gesamthöhe von über 50 m werden nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt, Anlagen unter 50 m unterliegen der Baugenehmigungspflicht. Die folgenden Antworten beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich auf baurechtliche Belange hingewiesen wird, auf die nach BImSchG genehmigten WKA. Für vor dem 20.07.2004 genehmigte WKA gelten für den Rückbau die Anforderungen des Umweltrechts, für später genehmigte Anlagen gilt die Rückbauverpflichtung aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. 1. Wie wird sichergestellt, dass die geltenden Rechtsvorschriften beim Rückbau eingehalten werden? Wer überwacht den Rückbau? Drucksache 19/615 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Die Genehmigung für Errichtung und Betrieb nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält in der Regel detaillierte Nebenbestimmungen und Hinweise zum Rückbau, die zu beachten sind. Die Stilllegung von WKA über 50 m wird dem LLUR als zuständiger Immissionsschutzbehörde von den Anlangenbetreibern angezeigt. Der Rückbau baurechtlich genehmigter Anlagen ist ebenfalls anzuzeigen und von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu überwachen. 2. Erfolgt ein vollständiger Rückbau der Anlagen inklusive des Fundaments, etwaig eigens für die Anlage erichtete Zuwegungen und elektrischen Anlagen? In der Regel muss das gesamte Fundament zurückgebaut werden. Die neben dem Vorhaben zu beseitigenden Bodenversiegelungen (z.B. Zuwegungen) umfassen auch die für die Anlage erforderliche Infrastruktur, die mit der dauerhaften Nutzungsaufgabe der Anlage ihren Nutzen verliert. Zu errichtende Kabel, die nicht zur öffentlichen Infrastruktur zählen und nicht von einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen oder anderweitigen Genehmigung erfasst werden, bedürfen in der Regel einer eigenständigen naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung (s. § 17 (3) BNatSchG) durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. In dieser Genehmigung werden dann auch die Rückbauverpflichtungen geregelt. Naturschutzfachlich wird grundsätzlich stets ein vollständiger Rückbau angestrebt. Im Einzelfall kann es fachliche Gründe für eine abweichende Regelung geben, z.B. wenn der Rückbau mehr Beeinträchtigungen an Natur und Landschaft verursacht als der Verbleib. 3. Nach welcher durchschnittlichen Laufzeit erfolgten bisher Rückbaumaßnahmen ? Für nach BImschG genehmigte Anlagen wurde zur Beantwortung der Frage der durchschnittliche Zeitraum zwischen Inbetriebnahmedatum und Stilllegungsdatum errechnet. Dieser beträgt ca. 14 Jahre. Begründet ist diese vergleichsweise kurze Laufzeit häufig im sogenannten Repowering. 4. Wie viele Windkraftanlagen wurden bisher zurückgebaut? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und Landkreisen. Die Landesregierung erfasst Anzeigen zur Stilllegung von Anlagen. Nach der Stilllegung erfolgt in der Regel zeitnah der Rückbau. Zur Stilllegung angezeigt wurden folgende nach BImschG genehmigte WKA: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/615 3 D it h m a rs c h e n F le n s b u rg H z g t. L a u e n b u rg K ie l L ü b e c k N e u m ü n s te r N o rd fr ie s la n d O s th o ls te in P in n e b e rg P lö n R e n d s b u rg -E c k e rn fö rd e S c h le s w ig -F le n s b u rg S e g e b e rg S te in b u rg S to rm a rn S u m m e > 2005 46 1 1 1 3 52 2005 13 1 14 2006 0 3 23 26 2007 3 49 52 2008 5 6 11 2009 8 2 6 16 2010 69 6 1 76 2011 86 4 2 1 3 96 2012 51 3 17 1 18 2 92 2013 44 9 9 10 12 12 2 98 2014 34 42 3 4 6 89 2015 14 31 4 7 38 1 10 105 2016 12 13 29 7 1 62 2017 34 45 1 80 2018 6 6 Summe 416 0 0 0 3 0 176 93 0 0 21 110 15 40 1