SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/641 19. Wahlperiode 16.04.2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer (AfD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen Vorbemerkung des Fragestellers: Die gesetzlichen Vorschriften zur Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen werden in der Presse bundesweit thematisiert. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage ausschließlich auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bezieht. 1. Wie viele minderjährige Flüchtlinge wurden in Schleswig-Holstein in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert? Antwort: In den Jahren 2015 und 2016 wurden nach Angaben des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein 2441 bzw. 2810 unbegleitet eingereiste Minderjährige von schleswig-holsteinischen Jugendämtern in Obhut genommen. Die Statistik für das Jahr 2017 liegt noch nicht vor. Auskunftspflichtig sind die in § 102 Abs. 2 SGB VIII genannten Stellen. Der UMA-Landesverteilstelle sind seit Einführung des neuen Verteilverfahrens ab 01.05.17 von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres 2017 insgesamt 444 neu eingereiste UMA gemeldet worden. Eine Meldung neu eingereister UMA durch die Jugendämter an die Landesverteilstelle war vor dem 01.05.2017 nicht erforderlich, da Schleswig-Holstein bis zur Einführung des neuen Verteilverfahrens unterhalb der Aufnahmequote lag und keine UMA zur bundesweiten Verteilung anmelden konnte. Nach den Meldungen der Jugendämter zum Drucksache 19/641 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 UMA-Registerportal beim Bundesverwaltungsamt werden aktuell (Stand 13.4.2018) insgesamt 1595 UMA in Schleswig-Holstein betreut. 2. Wie viele Verdachts – oder Zweifelsfälle i. S. des § 42f SGB VIII haben sich in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ergeben? Wie wurden die Zweifel ausgeräumt bzw. welche Maßnahmen und/oder Untersuchungen wurden durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach: Fallzahlen, Angaben v. Begleitpersonen, Einsichtnahme in Ausweispapiere , qualifizierte Inaugenscheinnahme und medizinische Untersuchungen, Herkunftsstaat) Antwort: Die Zuständigkeit für die Altersfeststellung liegt bei den örtlichen Jugendämtern. Zwischen dem 01.05.2017 und dem 09.04.2018 wurden insgesamt 605 UMA gemeldet. In 40 Fällen wurde die Jugendhilfe wegen festgestellter Volljährigkeit beendet. Ob die Volljährigkeit im Wege der qualifizierten Inaugenscheinnahme oder ärztlichen Begutachtung festgestellt wurde, wird im Rahmen der Montagsmeldung von den Jugendämtern nicht mitgeteilt. Das Ministerium geht davon aus, dass entsprechend § 42f Absatz 2 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. 3. Wer nimmt die qualifizierte Inaugenscheinnahme vor und welche Qualifikationen sind für diese Form der Altersfeststellung erforderlich? Antwort: Die qualifizierte Inaugenscheinnahme wird in der Regel durch zwei sozialpädagogische /psychologische Fachkräfte und/oder erfahrene Verwaltungskräfte des Jugendamts durchgeführt. 4. Gab es in den Kalenderjahren 2015, 2016 und 2017 Feststellungen zu falschen Angaben und Aberkennung des Status „minderjährig“, falls ja, in wie vielen Fällen? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 2 5. Wie viele Fälle gab es in den Jahren 2015, 2016 und 2017, in denen die Aberkennung des Status „minderjährig“ (siehe Frage 4) zu einem Verfahren gem. § 95 AufenthG aufgrund falscher Angaben zum Lebensalter geführt haben? Antwort: Anhand der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) oder sonstiger Informationsquellen lassen sich die in der Fragestellung erwähnten Fälle nicht abschließend beantworten. In der Regel befindet sich die Person unabhängig vom Status „minderjährig“ oder „erwachsen“ im Asylverfahren und damit in der asylrechtlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach Abschluss des Asylverfahrens wird dort eine Entscheidung nach dem AsylG getroffen, die dann den weiteren Aufenthalt oder dessen Beendigung nach dem Aufenthaltsgesetz regelt und in der Regel durch die zuständige Ausländerbehörde wahrgenommen wird. Wurden aufgrund falscher Angaben zum Lebensalter, asylrechtliche Entscheidungen getroffen, so könnte diese Handlung einzelfallabhängig im Asylverfahren unter den Tatbestand des Betruges und/oder der Falschbeurkundung subsumiert werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/641 3 Sofern dahingehend Anzeigen erstattet wurden, ist eine Differenzierung in der PKS aber mangels konkretisierender Auswahlkriterien nicht möglich. Sofern die Person nach Abschluss des Asylverfahrens unter das Aufenthaltsgesetz fällt, wäre die PKS Schlüsselzahl 725320 (Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch sonstigen Modus Operandi) die annähernd richtige Grundlage zur Einstufung des Deliktes. Eine Auswertung hinsichtlich dieser Schlüsselzahl lässt aber immer noch keine Aussage bezogen auf die Fragestellung zu. Die einschlägigen Verfahren lassen sich auch mittels des staatsanwaltschaftlichen Fachverfahrens (MESTA) nicht ermitteln. In MESTA werden Verfahren nach § 95 Absatz 1 AufenthG ohne weitere Spezifizierung nach Begehungsformen (Nr. 1 bis Nr. 8) erfasst. Die gewünschten Informationen ließen sich daher allenfalls durch eine händische Auswertung sämtlicher Verfahren nach § 95 Absatz 1 AufenthG der Geschäftsjahre 2015 bis 2017 gewinnen, was nicht leistbar ist. 6. Was waren die Rechtsfolgen der unter Frage 5 benannten Ermittlungsverfahren? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 5 7. In wie vielen Fällen wurden bei nachgewiesenen Falschangaben zum Alter und der rechtskräftigen Aberkennung des Status „minderjährig“ weitergehende Strafverfahren wegen des Missbrauchs bzw. der betrügerischen Erlangung von staatlichen Leistungen eingeleitet? Wie sind die Verfahren ausgegangen? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 5