SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/643 19. Wahlperiode 16.04.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jette Waldinger-Thiering (SSW) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Sanierung der Eckernförder Stadthalle 1. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um die Sanierung der Eckernförder Stadthalle aus dem Infrastrukturprogramm des Landes fördern zu können? Antwort: Unter dem Infrastrukturprogramm des Landes wird das Infrastrukturprogramm IMPULS 2030 verstanden. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungs Programm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ ist Voraussetzung einer Finanzierung, dass eine Maßnahme, die den Zweck des Sondervermögens erfüllt, in den Haushaltsplan aufgenommen wurde. Zweck des Sondervermögens ist gemäß § 2 dieses Gesetzes die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen zum Abbau des Sanierungsstaus sowie für neu geplante Investitionen in die Infrastruktur des Landes. 2. Bis zu welcher Summe ist eine Sanierung der Eckernförder Stadthalle förderfähig ? Antwort: Die Finanzierung einer Maßnahme erfolgt in Höhe des Betrages, der im Haushalt dafür vorgesehen ist. Drucksache 19/643 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Ist die Höhe der Fördermittel gedeckelt oder abhängig von den jeweiligen Sanierungsmaßnahmen ? Antwort: Wie 2.