SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/657 19. Wahlperiode 27.04.18 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Örtliche Zuständigkeit für Brandschutz im Fehmarnbelt-Tunnel Vorbemerkung der Landesregierung: Die öffentlichen Feuerwehren der Stadt Fehmarn verfügen nicht über die Leistungsfähigkeit , zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die durch das künftig hinzukommende Einsatzgebiet des Fehmarnbelt-Tunnels bis zur Staatsgrenze anfallen werden . Die vom Tunnelbetreiber Femarn A/S geplante und finanzierte Schnelleingreiftruppe nach Schweizer Vorbild (St. Gotthard-Tunnel) ist laut „Empfehlung für ein Interventionskonzept “ der International Fire Academy (IFA, Schweiz) auf die Unterstützung der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Fehmarn angewiesen. Da eine Unterstützung im danach vorgesehenen Umfang seitens der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Fehmarn nicht geleistet werden kann, sind hauptamtliche Einsatzkräfte erforderlich, die für die unterstützenden Einsätze im Tunnel bis zur Staatsgrenze herangezogen werden. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass die Stadt Fehmarn von zusätzlichen Belastungen durch die Gewährleistung des Brandschutzes im Tunnel freigehalten wird. Drucksache 19/ 657 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, das die Landesregierung beabsichtigt, durch eine Änderung des Landesverwaltungsgesetzes die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn so erweitert, dass diese sich auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung (FBQ) mit der Zielsetzung erstrecken, bereits mit Beginn der Errichtung des Querungswerkes die örtliche Zuständigkeit von Polizei, Rettungskräften, Ordnungsbehörden und anderen Behörden bzw. Trägern öffentlicher Verwaltung zu begründen? Antwort: Ja. Durch eine Änderung des Landesverwaltungsgesetzes sollen die Bezirke der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn sowie sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung (soweit deren behördliche Bezirke das Landesgebiet, das Kreisgebiet oder das Stadtgebiet umschließen) so erweitert werden, dass sie sich auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung erstrecken . Diese Bezirkserweiterung soll dabei schon mit Beginn der Errichtung des Querungsbauwerkes gelten, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden seitens Polizei, Rettungskräften, Ordnungsbehörden und anderen Behörden bzw. Trägern öffentlicher Verwaltung im Baustellenbereich notwendig werden könnte. 2. Hat die Landesregierung eine Bestandsaufnahme der technischen, logistischen und personellen Ausstattung sowie des spezifischen Ausbildungsstandards der jeweils betroffenen Behörden bzw. Träger der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf die Durchführbarkeit der zusätzlichen Aufgaben vorgenommen? Antwort: Ja. Die Zusammenarbeit zwischen Femern A/S und den zuständigen Sicherheitsbehörden in Dänemark und Deutschland stellt die Basis für die Entwicklung effektiver Notfall- und Einsatzpläne für Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und Krankenhäusern dar, welche sich gemeinsam auf mögliche Einsatzlagen vorbereiten. Das durch den Vorhabenträger Femern A/S zu erstellende Sicherheitskonzept hat insbesondere eine Darstellung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/657 3 Behörden und der Gesellschaft sowie Pläne für denkbare Notfall-Szenarien zu enthalten. Dieses Sicherheitskonzept wird in der geltenden Struktur der sog. F- SURR-Organisation (Fehmarnbelt - Sicherheit, Unfall, Rettung und Räumung) gemeinsam bearbeitet und fortentwickelt. Die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehren der Stadt Fehmarn sowie weiterer unterstützender Einheiten des Kreises Ostholstein wurden im Rahmen dieser Organisation von einer Unterarbeitsgruppe unter Beteiligung der Gemeindefeuerwehr Fehmarn, des Kreisfeuerwehrverbandes Ostholstein und des MILI ermittelt. Die Sicherheit im Tunnel insb. beim Notfallmanagement und eine effektive Dimensionierung der Feuerwehr- und Rettungsorganisation haben für den Betreiber Femern A/S und die dänischen und deutschen Sicherheitsbehörden höchste Priorität . a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis hinsichtlich der Durchführbarkeit der Aufgaben , bzw. der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung ? Antwort: Die Feuerwehren der Stadt Fehmarn können nur unterstützend tätig sein. b) Wenn nein, wann wird dieses erfolgen und welche Konzeption liegt der Landesregierung zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung vor? s. Antwort zu 2 a) 3. Welche der 11 Ortsfeuerwehren der Stadt Fehmarn wird örtlich für die Brandbekämpfung im Tunnelbauwerk zuständig sein? Antwort: Keine einzelne der 11 Ortswehren wird eigenständig für die Brandbekämpfung zuständig sein. Die brandschutztechnische Unterstützungsleistung erfolgt durch die Feuerwehren der Stadt Fehmarn in ihrer Gesamtheit. Drucksache 19/ 657 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 4. Welche technischen und personellen Ressourcen sowie Ausbildungsstandards und logistische Voraussetzungen müssen zur Sicherstellung der Umsetzung des „Konzeptes zu den Sicherheitseinrichtungen für die Feste Fehmarnbeltquerung“ (Anlage 29 der Planfeststellungsunterlagen) erfüllt werden? Antwort: Die Umsetzung des Konzepts erfordert: - Funktionsfähigkeit der Brandunterdrückungsanlage sowie der Entrauchung im Tunnel, - Einsatzbereitschaft des First-Response-Teams des Tunnelbetreibers Femern A/S einschließlich der Spezial-Fahrzeuge für den Erstangriff sowie - Bereitstellung von zusätzlichen Feuerwehr-Einsatzkräften in ausreichender Anzahl mit entsprechender Ausbildung und Ausrüstung für den Tunneleinsatz. 5. Erfüllt die örtlich zuständige Ortsfeuerwehr diese Voraussetzungen hinsichtlich der ihr obliegenden Aufgaben? Antwort: Nein. a) Wenn nein: Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass diese Voraussetzungen bis zum Beginn der Bauphase der FBQ erfüllt werden? Antwort: Feuerwehr-Einsatzkräfte in ausreichender Anzahl, die für den Tunneleinsatz speziell ausgebildet sind, sollen bis zum Beginn der Bauphase zur Verfügung stehen. b) Wenn ja: Aufgrund welcher Untersuchung erfolgt diese Einschätzung und ist diese Frage im Vorwege der Entscheidung mit der Stadt Fehmarn und den örtlichen Wehrführungen erörtert worden? s. Antwort zu 5 a) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/657 5 6. Welche konkreten Änderungen im Feuerwehrbedarfsplan der örtlich zuständigen Feuerwehr sind erforderlich, um die technische und personelle Einsatzfähigkeit für die, aus der neuen Zuständigkeit für die FBQ resultierenden zusätzlichen Aufgaben sicherzustellen? Antwort: Keine. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass die Stadt Fehmarn von zusätzlichen Belastungen durch die Gewährleistung des Brandschutzes im Tunnel freigehalten wird (siehe Vorbemerkung). 7. Wer trägt die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen und Investitionen? Antwort: Die Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass auf die kommunale Seite keine zusätzliche Kostenbelastung für Maßnahmen und Investitionen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem abwehrenden Brandschutz der FBQ zukommen werden. 8. Findet der Grundsatz der Konnexität i.S. Art. 57 Abs. 2 LVerf hierbei zugunsten der Stadt Fehmarn Anwendung? Antwort: Nein. Die allgemeine Festlegung bezirklicher Gebiete und deren verwaltungsorganisationsrechtliche Erweiterung für Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein , der Stadt Fehmarn und sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung stellt keine Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben im Sinne des Art. 57 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dar. Die verfassungsrechtliche Norm erfasst die Verpflichtung zur Erfüllung konkreter Sach- oder Zweckaufgaben, d. h. gesetzesgebundener Verwaltungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung oder für diese, nicht dagegen solche Bestimmungen, die nur der Unterstützung und Vorbereitung einer Vielzahl von Sach- oder Zweckaufgaben dienen . Bloße allgemeine verwaltungsorganisations- und verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften, die nicht allein an die kommunale, sondern auch an die staatliche Ebene adressiert sind und erst der Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Drucksache 19/ 657 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 6 künftigen Aufgabenwahrnehmung der verschiedenen Verwaltungsebenen nach Fachgesetzen durch die generelle Bestimmung der allgemein für ein Gebiet zuständigen Träger bzw. für einen Bezirk zuständigen Behörden dienen, fallen nicht darunter.