SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/698 19. Wahlperiode 25.04.18 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausbau des Grenzwegs bei Horst (Kreis Steinburg) Vorbemerkung der Fragestellerin: Schon lange ist der Ausbau des Grenzwegs zwischen K 34/L 100 und der L 288 bei Horst als Zubringer zur A 23 geplant. Durch den Ausbau sollen die Ortsdurchfahrt Horst sowie die angrenzende Region entlastet werden. Außerdem könnte dadurch ein zweiter Autobahnzubringer im Norden der Stadt Elmshorn realisiert werden. Ein entsprechender Vertrag zwischen der Gemeinde Horst, der Stadt Elmshorn und den Landkreisen Steinburg und Pinneberg sowie eine erste Vorplanung existiert bereits . 1. Sieht die Landesregierung – auch vor dem Hintergrund des geplanten Baus der A 20 – die verkehrstechnische Notwendigkeit für diese Straßenbaumaßnahme ? Antwort: Die verkehrstechnische Notwendigkeit für den Ausbau des Grenzweges steht nicht im Zusammenhang mit dem Neubau der A20. Vielmehr soll durch die Straßenbaumaßnahme eine Verbesserung der Verkehrssituation im kommunalen Raum erreicht werden. 2. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, die Baumaßnahme durch Fördermittel zu unterstützen? a) Wenn ja: Welche Bedingungen müssten für die Gewährung von Fördermitteln erfüllt sein? Drucksache 19/698 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Grundsätzlich besteht nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) die Möglichkeit zur Förderung kommunaler Straßenbauprojekte. Die gesetzliche Anschlussregelung des Ende 2019 auslaufenden GVFG-SH, die derzeit vom MWVATT vorbereitet wird, muss vorliegen, damit auch künftige Straßenbaumaßnahmen gefördert werden können. Nach derzeitigen Förderregularien ist nachzuweisen, dass es sich um eine verkehrswichtige kommunale Straße handelt, die nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist (Nachweis der verkehrlichen Notwendigkeit). Der kommunale Antragsteller hat die entstehenden Entlastungseffekte auf dem kommunalen Straßennetz anhand einer verkehrstechnischen Untersuchung nachzuweisen. Hierbei dürfen die Entlastungen auf Landesstraßen nicht überwiegen und die Erschließung von neuen Flächen darf ebenfalls nicht im Vordergrund stehen. b) Wenn nein: Warum nicht? Siehe Ausführungen zu a). 3. Welchen Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahme sieht die Landesregierung als realistisch an? Antwort: Die Planungshoheit liegt bei den kommunalen Straßenbaulastträgern, so dass der zeitliche Ablauf für den Planungsprozess maßgeblich von dort bestimmt wird. Die Umsetzung wird im Weiteren vom Genehmigungsprozess (Planfeststellungsverfahren ) und von einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung abhängen . Belastbare Aussagen zum Zeitfenster können daher nicht getroffen werden .