SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/700 19. Wahlperiode 07.05.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Prüfquote der Heimaufsichten Vorbemerkung der Fragestellerin: Der NDR berichtete in seiner Sendung Panorama 3 vom 20.03.2018 von einigen schlechten Prüfquoten der Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein. 1. Wie hoch ist die Prüfquote der Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bei den stationären Pflegeeinrichtungen? (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten) Drucksache 19/700 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Tabelle 1: Prüfquoten der zuständigen Aufsichtsbehörden bei den der Regelprüfung nach § 20 Abs. 1 SbStG unterliegenden stationären Pflegeeinrichtungen in Schleswig- Holstein in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kreisen und kreisfreien Städten Gebiet Prüfquote i. v. H. 2015 2016 2017 Flensburg, Stadt 82,35 100 100 Kiel, Landeshauptstadt 44,83 114,82* 55,56 Lübeck, Hansestadt 100 100 80 Neumünster, Stadt 100 100 100 Dithmarschen 100 100 100 Herzogtum Lauenburg 61,22 79,59 95,92 Nordfriesland 80,56 100 91,43 Ostholstein 100 100 100 Pinneberg 87,50 87,50 89,36 Plön 100 100 100 Rendsburg-Eckernförde 96 100 96,36 Schleswig-Flensburg 100 71 100 Segeberg 40,24 48,75 67,86 Steinburg 61,29 100 100 Stormarn 88,89 96,23 75,47 *Mehrfachprüfungen gem. § 20 Abs. 1 SbStG möglich 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass einige Kreise und kreisfreien Städte ihrer Pflicht nach §20 SbStG nicht vollständig nachkommen? Wenn ja, was wurde und wird dagegen unternommen? Antwort: Ja. Gemäß § 18 Abs. 4 SbStG berichten die zuständigen Behörden alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit, die Situation der stationären Einrichtungen sowie die Lebenssituation der betroffenen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Tätigkeitsbericht ). Darüber hinaus lässt sich das Ministerium regelmäßig im Rahmen der Fachaufsicht über die zu erwartende Prüfquote im laufenden Jahr berichten. Sofern die Kreise und kreisfreien Städte ihrem gesetzlich geforderten Prüfauftrag (§ 20 SbStG) nicht nachkommen, wird unter Würdigung der Umstände, die zur Nichteinhaltung der Prüfquote geführt haben, im Rahmen der Fachaufsicht dazu aufgefordert, die gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Regelprüfung nachzukommen. Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht waren bisher nicht erforderlich. Die von den betroffenen Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/700 3 Kreisen/kreisfreien Städten nach Aufforderung durch das Ministerium ergriffenen Maßnahmen haben dort bisher zu einer Steigerung der Prüfquote geführt. 3. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Landesregierung, wenn die Kreise und kreisfreien Städten der jährlichen Prüfung in stationären Pflegeeinrichtungen nicht nachkommen? Antwort: Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) aus. Fachaufsicht ist die umfassende Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns nach außen. Mittel der Fachaufsicht sind z.B. Berichte, Aktenvorlage, Weisungen und Erlasse. Weisungen können im Einzelfall erfolgen oder für eine Vielzahl von Fällen, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen (Erlass). Sie können z.B. aufgrund eigener Initiative der Aufsichtsbehörde ergehen oder auf Ersuchen der beaufsichtigten Behörde. Das Selbsteintrittsrecht der Fachaufsicht bei Nichtbefolgen einer Weisung als äußerstes Mittel kommt ausschließlich bei Gefahr in Verzug zur Anwendung. 4. Plant die Landesregierung das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz in Bezug auf die Prüfungen von stationären Einrichtungen zu ändern? Wenn ja, wie? Antwort: Derzeit ist nicht geplant, die geltenden Regelungen zu den Prüfungen in stationären Einrichtungen zu ändern. 5. Wie ist die Diskrepanz der statistischen Zahl für die Anzahl der stationären Pflegeeinrichtungen der Pflegestatistik mit den genannten Zahlen bei den Heimaufsichten zu erklären? Antwort: Die Pflegestatistik wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zweijährlich durchgeführt. Erhebungsstichtag bei den stationären Pflegeeinrichtungen ist der 15.12. des Erhebungsjahres. Die Definitionen und Abgrenzungen der Statistik beruhen auf § 109 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). In der Gesamtzahl der stationären Pflegeeinrichtungen sind auch die Einrichtungen mit dem Angebot „nur Tagespflege“ enthalten. Die in den Tätigkeitsberichten der zuständigen Aufsichtsbehörden gemeldeten Zahlen beruhen hingegen auf der Begriffsbestimmung des § 7 SbStG.