SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/727 19. Wahlperiode 2018-05-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Nobis (AfD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung "Fundamente beim Rückbau von Windkraftanlagen" Beim Rückbau von Windkraftanlagen muss in der Regel das gesamte Fundament zurückgebaut werden. 1. In wie vielen Fällen erfolgte der Rückbau des gesamten Fundamentes? Bitte um Aufschlüsselung nach Landkreisen und Jahren seit dem Jahre 2001. 2. In wie vielen Fällen erfolgte nur ein unvollständiger Rückbau der Fundamente? Bitte um Aufschlüsselung nach Landkreisen und Jahren seit dem Jahre 2001. Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Die Fundamente werden nach Auskunft von Planern und Betreibern grundsätzlich vollständig (ohne Pfähle) entfernt. Die Fundamente der bisher zurückgebauten Windkraftanlagen (WKA) (Errichtung zwischen 1994-2000) weisen eine Dicke von max. 1-1,5 Metern, vereinzelt 2 Metern auf. Zur Aufschlüsselung nach Landkreisen und Jahren für alle zurückgebauten WKA wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage vom März 2018 (LT-Drucksache 19/615) verwiesen. Stilllegungsdaten zu Einzeljahren vor 2005 sind im Datenerfassungssystem LIS-A zusammengefasst dargestellt und können daher nicht getrennt angegeben werden. Drucksache 19/727 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 3. Wie häufig wurde eine abweichende Regelung aufgrund "fachlicher Gründe" genehmigt ? 4. Was waren im Einzelfall die fachlichen Gründe? Bitte um Aufschlüsselung. Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: WKA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern Gesamthöhe werden nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durch das Landesamt für Landwirtschaft , Umwelt und ländliche Räume (LLUR) unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. die Kreise) und weiterer Stellen genehmigt. Kleinere Anlagen ab 10 Metern Gesamthöhe unterliegen der Baugenehmigungspflicht durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. WKA bis 10 Meter sind ggf. genehmigungsfrei (§ 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c Landesbauordnung). Die Daten zu den vom LLUR genehmigten WKA werden im internen Datenerfassungssystem LLUR „LIS-A“ erfasst. Daten zum jeweiligen in den Genehmigungen geforderten Rückbauumfang und fachliche Begründungen hierzu sind im Datenerfassungssystem LIS-A jedoch nicht enthalten. Es ist im Rahmen der Kleinen Anfrage nicht leistbar, diese Daten für die insgesamt in Schleswig-Holstein genehmigten 3117 WKA (Stand 26.03.2018) aus den einzelnen Genehmigungsbescheiden zu ermitteln.