SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/729 19. Wahlperiode 24.05.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Aufsicht über besondere Betreuungsformen in der Kinder- und Jugendhilfe Vorbemerkung der Landesregierung: Nach § 50 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) nimmt das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie die nach dem JuFöG obliegenden Aufgaben wahr. § 41 Abs. 1 JuFöG bestimmt, dass das Landesjugendamt die Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB VIII führt, soweit nicht nach dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) die Landrätinnen und Landräte zuständig sind. In diesem Zusammenhang erklärt § 11 Abs. 1 S. 2, 3 KitaG das Landesjugendamt als für die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen in den kreisfreien Städten zuständig. Innerhalb des Landesjugendamtes wird diese Aufgabe durch die Heimaufsicht wahrgenommen. Die Aufsicht über Einrichtungen gem. § 45 SGB VIII umfasst im Bereich der Erziehungshilfe unterschiedliche Wohnformen bzw. Maßnahmen. Hiervon umfasst ist die stationäre Betreuung in Heimen, familienanalogen Wohnformen, sonstige betreute Wohnformen (s.b.W.), Internaten bzw. Schülerwohnheimen und Tagesgruppen (TG), die einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bedürfen. Tagesgruppen stehen systematisch zwischen ambulanten und stationären Hilfen. Drucksache 19/729 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 1. Wie viele und welche Betreuungsformen (z.B. Einzelwohnungen, WGs, Wohnprojekte und Ähnliches) gibt es neben der stationären Betreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein? Antwort: Die Anzahl der Einrichtungen zum Stichtag 22.05.2018 ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung. Die Daten entstammen dem beim Landesjugendamt geführten, IT-basierten „Heimverzeichnis“. 2. Wie viele Personen werden von Jugendhilfeeinrichtungen im Rahmen dieser Betreuungsformen in Schleswig-Holstein betreut? Bitte aufschlüsseln nach Alter und Geschlecht. Antwort: Dem Landesjugendamt liegen keine tagesaktuellen Belegungszahlen der Einrichtungen in Schleswig-Holstein vor. Die nachfolgenden Daten zur Belegung ergeben sich aus den uns von den Einrichtungsträgern turnusmäßig einmal jährlich übermittelten Belegungszahlen. Angaben über Alter und Geschlecht werden hier nicht erhoben. Einrichtungsart belegte Plätze Heim 5395 familienanaloge Wohnform 115 s.b.W. 1221 Schülerwohnheim/Internat 41 Tagesgruppe 537 3. In welchen Rahmen findet die Betreuung dieser Personen statt? Antwort: Die Betreuung in Heimen und familienanalogen Wohnformen findet grundsätzlich Rund um die Uhr statt. Auch die Betreuung in Internaten/Schülerwohnheimen findet Rund um die Uhr statt. In der Regel handelt es sich hier nicht um Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 27 ff. SGB VIII. Der Betreuungsbedarf in sonstigen betreute Wohnformen richtet sich nach dem im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII vom jeweils zuständigen örtli- Einrichtungsart Anzahl Heim 758 familienanaloge Wohnform 40 s.b.W. 768 Schülerwohnheim/Internat 6 Tagesgruppe 79 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/729 3 chen Jugendamt für den Einzelfall festgelegten Bedarf. Betreutes Wohnen in „sonstigen betreuten Wohnformen“ nach § 48a SGB VIII umfasst i.d.R. Angebote für Jugendliche und junge Volljährige, die bereits über eine gewisse Selbständigkeit verfügen. Die Betreuung in sonstigen betreuten Wohnformen findet in der Regel in angemietetem oder trägereigenem Wohnraum (Wohnungen bzw. Appartements ) statt. Sinn und Zweck derartiger Angebote ist die weitere Verselbstständigung der/des Betreuten. Die Betreuung in Tagesgruppen umfasst nur einen Teil des Tages. Die Auswahl der geeigneten Einrichtung bzw. Einrichtungsart richtet sich nach der Hilfeplanung durch das jeweils zuständige örtliche Jugendamt unter Berücksichtigung der spezifischen (Betreuungs-)Bedarfe. 4. Wie viele Genehmigungen für die Unterbringungen in Einzelwohnungen wurden bisher vom Landesjugendamt erteilt? Antwort: Zum Stichtag 22.05.2018 gab es 768 vom Landesjugendamt betriebserlaubte Einrichtungen in Form der sonstigen betreuten Wohnform (s.b.W.) mit insgesamt 1221 Plätzen. 5. In welcher Form findet die Aufsicht durch die Heimaufsichten oder andere Behörden in den Einzelwohnungen statt? Antwort: Siehe hierzu zunächst die Vorbemerkung der Landesregierung. Die Aufsicht über sonstige betreute Wohnformen (s.b.W.) unterscheidet sich nicht von der Aufsicht über andere Einrichtungsarten und richtet sich nach den §§ 45 ff. SGB VIII. Im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII i.V.m. den Vorschriften der Kinder-und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) kann die Beteiligung anderer Behörden (z.B. Baubehörden/Brandschutz, Gesundheitsamt) erforderlich sein. Dies gilt anlassbezogen ebenso für bereits betriebserlaubte Einrichtungen .