SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/730 19. Wahlperiode 24.05.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Heimaufsicht in der Kinder- und Jugendhilfe Vorbemerkung der Landesregierung: Aus dem Sachzusammenhang werden die Fragen 1. bis 6. derart verstanden, dass sie ausschließlich auf Einrichtungen gem. § 45 SGB VIII aus dem Bereich der stationären Kinder- und Jugendhilfe und nicht auf Kindertagesstätten beziehen sollen. Nach § 50 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) nimmt das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie die nach dem JuFöG obliegenden Aufgaben wahr. § 41 Abs. 1 JuFöG bestimmt, dass das Landesjugendamt die Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB VIII führt, soweit nicht nach dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) die Landrätinnen und Landräte zuständig sind. In diesem Zusammenhang erklärt § 11 Abs. 1 S. 2, 3 KitaG das Landesjugendamt als für die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen in den kreisfreien Städten zuständig. Innerhalb des Landesjugendamtes wird diese Aufgabe durch die Heimaufsicht wahrgenommen. Eigene Heimaufsichten im Bereich Kinder-und Jugendhilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten, wie von der Fragestellerin in den Fragen 2. bis 6. benannt, bestehen nicht. Zuständigkeiten existieren mithin ausschließlich im Kindertagesstättenbereich und dort auch nur in den Kreisen. Hingegen untersteht die stationäre Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich der Heimaufsicht beim Landesjugendamt. Die Aufsicht über die Kindertagesstätten in den kreisfreien Städten obliegt ebenfalls der Heimaufsicht beim Landesjugendamt. Drucksache 19/730 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 1. Wie viele stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit wie vielen Plätzen gibt es jeweils aufgeschlüsselt nach Kreis und kreisfreier Stadt in Schleswig- Holstein? Wie viele Kinder und Jugendliche sind in diesen Einrichtungen untergebracht ? Antwort: Einrichtungen und Platzzahlen zum Stichtag 22.05.2018 ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung. Erfasst sind Heime, sonstige betreute Wohnformen (s.b.W.) und Tagesgruppen (TG), die einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bedürfen. Tagesgruppen werden hier der Vollständigkeit halber aufgenommen . Diese stehen systematisch zwischen ambulanten und stationären Hilfen . Nicht erfasst sind die Zahlen der ebenfalls in Zuständigkeit des Landesjugendamtes genehmigten und beaufsichtigen Kindertageseinrichtungen in den kreisfreien Städten. Zuletzt hat die Landesregierung im Rahmen der Drucksache 18/4596 entsprechende Zahlen Statistikwerte mitgeteilt. Die Daten entstammen dem beim Landesjugendamt geführten, IT-basierten „Heimverzeichnis“. Kreis/Stadt Einrichtungen (Platzzahl) Heim s.b.W. TG Flensburg 11 (150) 130 (222) 6 (90) Kiel 35 (443) 106 (208) 9 (115) Lübeck 22 (212) 33 (86) 9 (75) Neumünster 21 (186) 65 (178) 6 (45) Dithmarschen 96 (615) 26 (60) 3 (25) Herzogtum Lauenburg 34 (229) 19 (40) 1 (20) Nordfriesland 63 (620) 25 (84) 6 (64) Ostholstein 29 (313) 19 (48) 1 (6) Pinneberg 31 (291) 57 (158) 7 (76) Plön 21 (258) 10 (24) 6 (103) Rendsburg- Eckernförde 196 (1557) 128 (287) 13 (173) Schleswig- Flensburg 133 (1254) 78 (184) 4 (38) Segeberg 45 (550) 21 (81) 7 (60) Steinburg 25 (180) 22 (64) 1 (10) Stormarn 36 (254) 29 (80) 0 SH gesamt 798 (7112) 768 (1804) 79 (900) Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/730 3 Dem Landesjugendamt liegen keine tagesaktuellen Belegungszahlen der Einrichtungen in Schleswig-Holstein vor. Die nachfolgenden Daten zur Belegung ergeben sich aus den dem Landesjugendamt von den Einrichtungsträgern turnusmäßig einmal jährlich übermittelten Belegungszahlen. Kreis/Stadt belegte Plätze (genehmigte Plätze) Heim s.b.W. TG Flensburg 59 (150) 146 (222) 59 (90) Kiel 402 (443) 143 (208) 80 (115) Lübeck 183 (212) 70 (86) 65 (75) Neumünster 124 (186) 127 (178) 39 (45) Dithmarschen 475 (615) 40 (60) 6 (25) Herzogtum Lauenburg 167 (229) 35 (40) 0 (20) Nordfriesland 474 (620) 41 (84) 20 (64) Ostholstein 237 (313) 48 (48) 6 (6) Pinneberg 245 (291) 124 (158) 52 (76) Plön 181 (258) 20 (24) 33 (103) Rendsburg- Eckernförde 1222 (1557) 186 (287) 94 (173) Schleswig- Flensburg 950 (1254) 117 (184) 32 (38) Segeberg 412 (550) 21 (81) 43 (60) Steinburg 152 (180) 45 (64) 8 (10) Stormarn 227 (254) 58 (80) 0 SH gesamt 5510 (7112) 1221 (1804) 537 (900) 2. Gibt es gesetzliche Vorgaben oder andere Richtlinien, wie die Heimaufsicht im Bereich Kinder-und Jugendhilfe in den Kreisen und kreisfreien Städten personell ausgestattet sein muss? Wenn ja, welche? Antwort: Die §§ 72 Abs. 1 und 79 Abs. 3 SGB VIII enthalten Vorgaben für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf die Personalausstattung bei den örtlichen Jugendämtern und Landesjugendämtern, sofern hier Zuständigkeiten bestehen, s. Vorbermerkung. 3. Wie viele Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit welcher Qualifikation und welcher Arbeitszeit in den Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte? Antwort: Siehe hierzu die Vorbemerkung der Landesregierung. Drucksache 19/730 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 4 4. Hält die Landesregierung die personelle Ausstattung in den Heimaufsichten der Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für ausreichend ? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Siehe hierzu die Vorbemerkung der Landesregierung. 5. Wie viele Beschwerden aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe haben in den Jahren 2016 und 2017 die Heimaufsicht in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten erreicht? Antwort: Siehe hierzu die Vorbemerkung der Landesregierung. 6. Wie viele ordnungsrechtliche Verfügungen mit Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe wurden in den Jahren 2016 und 2017 bei den Heimaufsichten in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten ausgesprochen? Antwort: Siehe hierzu die Vorbemerkung der Landesregierung.