SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/767 19. Wahlperiode 2018-06-18 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Landesaufnahmeprogramm für besonders schutzbedürftige Geflüchtete 1. Gibt es konzeptionelle Überlegungen wie und nach welchen Kriterien, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Aufnahme von 500 Geflüchteten im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms für besonders schutzbedürftige Geflüchtete (Koa-Vertrag, S 90) erfolgen soll? Antwort: Ja, es gibt eine konzeptionelle Grundstruktur zur Umsetzung des Auftrages aus dem Koalitionsvertrag zur Aufnahme von 500 besonders schutzbedürftigen Geflüchteten, vor allem Frauen und Kinder, in Schleswig-Holstein. Diese Eckpunkte sollen nach einer Beschlussfassung durch das Kabinett in die Phase der Vorbereitung der Umsetzung übergeleitet werden. Wenn ja, wie und nach welchen Kriterien? Wenn nein, wann werden die Kriterien festgelegt? Antwort: Der Ablauf der Aufnahme und die Kriterien, nach denen die Aufnahme erfolgen wird, sind mit den weiteren, humanitäre Aufnahmen in 2018 / 2019 durchführenden Stellen und Organisationen abzustimmen, um den Aufwand des Aufnahmeverfahrens zu minimieren und so einen Zugang zu gesteuerten humanitären Aufnahmeprogrammen zu ermöglichen. Drucksache 19/767 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. Wann werden die ersten der 500 Geflüchteten in Schleswig-Holstein Aufnahme finden und wann wird der Aufnahmeprozess vollständig abgeschlossen sein? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wird die Anzahl der aufgenommenen Geflüchteten nach dem Landesaufnahmeprogramm für besonders schutzbedürftige Geflüchtete auf die bundesweiten Quoten von 1.000 Geflüchteten pro Monat (d.h. rund 34 Personen monatlich für SH) angerechnet oder wird das Landesaufnahmeprogramm über diese Quote hinaus umgesetzt? Antwort: Das Landesaufnahmeprogramm wird im Hinblick auf die Zielgruppe 500 Personen bis Ende der Legislaturperiode zahlenmäßig unabhängig von Zuweisungen und Verteilungen im Zuge des Familiennachzugs oder Aufnahmen im Rahmen des deutschen Resettlements (500 Personen im Jahr) und somit zusätzlich zu den sonstigen Aufnahmeverpflichtungen des Landes nach Quote erfolgen.