SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/806 19. Wahlperiode 18-07-03 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein, AfD und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Nicht-EU-Fahrerlaubnisse, § 29 FeV Vorbemerkung der Fragestellerin: Die „BILD“ vom 25.03.2018 berichtet von einer türkischen Hochzeitsgesellschaft, die auf der A 226 nördlich von Lübeck die Autobahn blockiert habe; aus den Autofenstern sei geschossen worden. 1. Werden nicht-europäische Fahrerlaubnisse registriert, sobald sie bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden? 1.1 Falls ja: Wo? Antwort: Nach § 29 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland sechs Monate berechtigt, Fahrzeuge zu führen. Danach muss der Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. Dies ist die einzige Situation, in der die nicht-europäische Fahrerlaubnis einer Behörde vorgelegt wird. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn die Betroffenen glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden. Drucksache 19/806 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Die nicht-europäische Fahrerlaubnis wird bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis einbehalten und an die zuständige Stelle des Ausstellungsstaates zurückgesandt oder von der Fahrerlaubnisbehörde in Verwahrung genommen (§ 31 FeV). 2. Wie viele Verlängerungen derartiger Fahrerlaubnisse gem. § 29 FeV wurden in der Zeit von 2015 bis 2017 beantragt und auch erteilt? Antwort: In der zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Antwort von 11 schleswig-holsteinischen Fahrerlaubnisbehörden erfolgt. In dem Zeitraum 2015 bis 2017 wurden demnach ca. 35 Fahrerlaubnisse nach § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV verlängert. 2.1 Wird die Echtheit der o.g. ausländischen Führerscheine hierbei überprüft? Antwort: Ja. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten häufiger als Inhaber anderer Fahrerlaubnisse in Verkehrsverstöße verwickelt sind? Antwort: Darüber wird keine Statistik geführt.