SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/807 19. Wahlperiode 2018-09-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lars Harms (SSW) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Fehlbedarfszuweisungen bei Verzicht auf Straßenbaubeiträgen Vorbemerkung des Fragestellers: Im Erlass „Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen (Haushaltskonsolidierungserlass)“ vom 23.08.2018 ist unter Punkt II „Ausschöpfung der Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen“ folgender Punkt 20 zu finden: Erhebung von Straßenbaubeiträgen; Verzicht auf Regelungen zu Eckgrundstücken; Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstsätze als Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand. Bedeutet, dass die Nennung des o.g. Punkt 20 im Erlass, zwingend dazu führt, dass diese Einnahmemöglichkeit vollständig ausgeschöpft sein muss, damit eine Gemeinde eine vollständige Fehlbetragszuweisung bekommen kann? Wenn ja, wird die Fehlbedarfszuweisung entsprechend ganz oder teilweise gekürzt, wenn eine Gemeinde nicht von dieser Einnahmemöglichkeit Gebrauch macht? Wenn nein, wird dies in der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen , die zurzeit überarbeitet wird, noch entsprechend klargestellt? Antwort: Der jährlich aktualisierte Runderlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen enthält Hinweise mit möglichen Maßnahmen zur Beschränkung der Aufwendungen und Auszahlungen/Ausgaben und Ausschöpfung der Drucksache 19/807 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Ertrags- und Einzahlungs-/Einnahmequellen. Die Landrätinnen und Landräte sind als Gemeindeprüfungsämter gebeten worden, die jeweils aktualisierte Hinweisliste als eine Grundlage für die im folgenden Jahr durchzuführenden Prüfungen der ihrer Aufsicht unterliegenden Gemeinden im Rahmen von Fehlbetragszuweisungen zu verwenden . Aufgrund der absehbaren Gesetzesänderung wurde bereits mit dem Runderlass des Vorjahres vom 31. Juli 2017 in den Ziffern IV.10 und IV.11 sichergestellt, dass ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht zu einem Nachteil bei der Gewährung von Fehlbetragszuweisungen und Sonderbedarfszuweisungen führt, soweit für die Erhebung keine Rechtspflicht mehr besteht. Diese Regelung wurde im vorgenannten Erlass vom 23.08.2018 unverändert übernommen. Mit diesem Erlass ist sichergestellt, dass den Kommunen keine Nachteile bei der Gewährung von Fehlbetragszuweisungen entstehen, deren Haushalte Defizite ausweisen und die trotzdem auf eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen verzichten, weil es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt. Im Entwurf der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen , der sich zurzeit in der Anhörung befindet, ist eine entsprechende Klarstellung vorgesehen.