SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ 810 19. Wahlperiode 02.07.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Nachfrage zur Antwort auf die kleine Anfrage, Drucks. 19/729 - Aufsicht über besondere Betreuungsformen in der Kinder- und Jugendhilfe Vorbemerkung der Landesregierung: Über die Auswahl und Geeignetheit einer Einrichtung für die Unterbringung der bzw. des Betroffenen entscheidet das entsendende Jugendamt in eigener Zuständigkeit als örtlicher Träger der Jugendhilfe. Von daher liegen dem Landesjugendamt keine tagesaktuellen Statistiken der Einrichtungen in Schleswig-Holstein vor. Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen sind gemäß § 47 Satz 2 SGB VIII, § 3 Abs. 2 und Abs. 3 KJVO verpflichtet, einmal jährlich die Zahl der belegten Plätze zu melden. Stichtag für das Jahr 2017 war der 01.Dezember 2017. 1. Wie viele Jugendliche leben im Rahmen der sonstigen betreuten Wohnformen der stationären Kinder- und Jugendhilfe allein in einer eigenen Wohnung? Antwort: Sonstige betreute Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass keine regelhafte Betreuung über Tag und Nacht stattfindet. Die Betreuung erfolgt stundenweise „von außen“, orientiert am individuellen Hilfebedarf. Eine durchgehende Anwesenheit von Begleitungs- und Betreuungspersonen ist in diesem Betreuungssetting nicht vorgesehen . Eine Vollversorgung findet hier in der Regel nicht statt. Verpflegung, Wäsche, Putzen , Verwaltung des Geldes usw. soll entweder selbständig von den jungen Menschen übernommen werden oder ist u.a. Gegenstand der Betreuung sowie das Ziel, Drucksache 19/ 810 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 das erreicht werden soll, um den Betroffenen ein selbständiges Leben zu ermöglichen . Nach bisheriger Auswertung der Stichtagsmeldungen 2017 befanden sich 1216 Betreute in sonstigen betreuten Wohnformen. 2. Wie ist der Altersdurchschnitt dieser Jugendlichen? Antwort: Sonstige betreute Wohnformen nach § 48a SGB VIII, § 4 KJVO werden in Schleswig -Holstein in der Regel für ein Aufnahmealter ab 16 Jahren mit dem Ziel der Verselbständigung betriebserlaubt. Angaben über das Alter der konkret in Einrichtungen untergebrachten Kinder und Jugendlichen liegen dem Landesjugendamt nicht vor. Siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Landesregierung.