SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/86 19. Wahlperiode 2017-07-25 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jette Waldinger-Thiering (SSW) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Unterbringungssituation im Internat am Landesförderzentrum körperliche und motorische Entwicklung in Damp (Internat der Helen-Keller-Schule) 1. Gehört die Unterbringung in Mehrbettzimmern im Internat am Landesförderzentrum körperliche und motorische Entwicklung in Damp zum Regelfall? Antwort: Nein. In der Regel werden die Schülerinnen und Schüler in Ein- oder Zweibettzimmern untergebracht. Im Ausnahmefall gibt es aber auch eine Belegung in Dreibettzimmern . 2. Ist in Internaten auch die Unterbringung in Dreibettzimmern, im Gegensatz zu bestehenden Regelungen in der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung, grundsätzlich zulässig? Antwort: Ja. Die Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (KJVO) vom 13. Juli 2016 gilt ausdrücklich für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe , die der Aufsicht des für Jugendhilfe zuständigen Ministeriums des Landes Drucksache 19/86 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Schleswig-Holstein unterliegen. Diese Einrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Kinder und Jugendlichen in der Regel dauerhaft ganzjährig dort leben, während ein mit der Schule verbundenes Internat nur an den Unterrichtstagen genutzt wird. Es unterliegt dementsprechend nach § 125 Absatz 4 Schulgesetz der Schulaufsicht . 3. Sofern diese Unterbringungsform in Internaten zulässig ist: Plant das zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Unterbringung in Dreibettzimmern langfristig auszuschließen oder Mindeststandards (beispielsweise zur Quadratmeterzahl der Wohnfläche pro Bewohner oder zur Ausstattung) für diese einzuführen? Antwort: Die Standards der Unterbringung im Internat am Landesförderzentrum Damp sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (Kosoz) und der Helios-Klinik als Einrichtungsträger geregelt. Aktuell lässt die Leistungsvereinbarung, die zwischen Einrichtungsträger und Kosoz ausgehandelt wurde, auch Dreierbelegungen zu. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen wäre nur im Rahmen des Abschlusses einer neuen Leistungsvereinbarung mit der Kosoz als dem Kostenträger möglich.