SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/871 19. Wahlperiode 2018-07-25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Flemming Meyer (SSW) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Online-Eintragung gem. § 6a Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) Vorbemerkung: Der § 6 a Volksabstimmungsgesetz lautet: „Die Vertrauenspersonen können es ermöglichen, die Unterschrift durch eine elektronische Zeichnung zu ersetzen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung des Beteiligungsrechtes i. S. § 1 Satz 1 ist zulässig.“ 1. Ist es inzwischen möglich, Online-Eintragungen nach § § 6 a VAbstG zu hinterlegen ? Wenn ja, wie geschieht das? Wenn nein, wann und wie wird das zukünftig ermöglicht? Antwort: Nein. Die vorbereitenden Arbeiten dauern noch an. Das ZIT SH hat Dataport beauftragt , ein Anforderungsmanagement und ein Umsetzungsprojekt aufzusetzen. Das Projekt zur Entwicklung einer rechtssicheren und technisch aktuellen Lösung soll Ende 2018 abgeschlossen sein. Sobald das Ergebnis des Umsetzungsprojektes vorliegt, ist die nach § 6 a Volksabstimmungsgesetz erforderliche Rechtsverordnung zu erarbeiten. Drucksache 19/871 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Es ist vorgesehen, dass das Land eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der identifizierte und autorisierte Nutzerinnen und Nutzer aus Schleswig-Holstein sowohl elektronisch eine Volksinitiative starten, wie auch elektronisch zeichnen können.