SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/907 19. Wahlperiode 2018-09-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Schnurrbusch, AfD und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Flächenausweisung gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Flächen) Die Verfahrensweise bei der Ausweisung von Flächen gemäß der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie erfährt seitens der Landwirtschaft, aber auch anderer Grundbesitzer seit Jahren anhaltender Kritik. „Kaum Mitsprache, kaum finanzieller Ausgleich, aber ganz konkrete Einschränkungen bei der Bewirtschaftung – der EU-Naturschutz verärgert immer mehr Landwirte“, faßt das Landwirtschaftsmagazin „topagrar“ (Heft 7/2017) den Frust der Landbesitzer über die Ausgestaltung der FFH- Flächenausweisung zusammen. 1. Welcher Anteil der Landesfläche (in Hektar und Prozent der Landesfläche unter tabellarischer Aufstellung) wurde in den einzelnen Jahren seit dem 1. Januar 2010 bis heute als FFH-Flächen ausgewiesen? Seit dem 1.1.2010 wurden insgesamt 16 ha neu als FFH-Gebiet ausgewiesen. Hierzu wurden 2017 das FFH-Gebiet DE 1732-381 Rosenfelder Brök nördlich Dahme von 45 ha auf 53 ha, sowie das FFH-Gebiet DE 1631-393 Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel von 315 auf 323 ha erweitert. Die Gebietserweiterung erfolgt aufgrund des durch den Planfeststellungsbeschluss zur Verstärkung der Landesschutzdeiche Dahme-Rosenfelde und Vogelsang vor der Oldenburger-Graben-Niederung bedingten Kohärenzausgleichs . Der prozentuale Flächenanteil an der Landesfläche beträgt 0,001%. Drucksache 19/907 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 2. In welcher Form und Höhe werden Grundbesitzer dabei für welche Art von Nutzungseinschränkungen ihres Eigentums entschädigt? Entschädigungen und Ausgleich erfolgen auf der Grundlage des § 68 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 54 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). 3. Findet eine systematisierte Inkenntnissetzung der Grundbesitzer und Eigentümer über die Umwidmung ihrer Flächen statt? Eine Umwidmung von Flächen ist mit der Gebietsauswahl und Meldung nicht verbunden. Auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 LNatSchG erfolgt die Beteiligung der Betroffenen und die Information zur Gebietsauswahl durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. 4. Für welche Nutzungseinschränkungen durch FFH-Gebiete werden Eigentümer nicht entschädigt? Nach den Bestimmungen des § 68 BNatSchG werden Eigentümer für zumutbare Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und von Rechtsvorschriften, die auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder sich aus dem Naturschutzrecht der Länder ergeben, nicht entschädigt. Dies gilt auch für Beschränkungen, denen durch Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung abgeholfen werden kann. 5. Welche Rechtsgründe oder gegebenenfalls anderen Gründe stehen in Schleswig-Holstein gegebenenfalls einem Einspruchsrecht oder einem Klagerecht betroffener Eigentümer gegen die Ausweisung ihres Eigentums als FFH- Gebiet entgegen? Von der Gebietsauswahl auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2 LNatSchG werden keine Eigentumsrechte betroffen, so das hier kein Rechtsschutzinteresse besteht. Erst die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 LNatSchG setzt ggf. die notwendigen eigentumsrechtlichen Beschränkungen um und eröffnet damit einen entsprechenden Rechtsschutz. Entsprechendes gilt für evtl. Verwaltungsakte, die sich auf die jeweiligen Schutzerklärungen beziehen.