SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/91 19. Wahlperiode 2. August 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Haushaltsaufstellung 2018 Vorbemerkung der Fragestellerin: Gemäß § 30 LHO ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel bis spätestens zum 30. September. 1. a) Ist es zutreffend, dass die Landesregierung beabsichtigt, den Haushaltsentwurf für 2018 erst im November 2017 und somit nach dem 30. September 2017 dem Landtag zuzuleiten? Antwort: Wie im Finanzausschuss am 6. Juli 2017 mitgeteilt, ist nach den Planungen der Landesregierung eine Beratung des Haushaltsentwurfs 2018 in der Dezember-Tagung des Landtages vorgesehen. Die Zuleitung des Haushaltsentwurfs 2018 an den Landtag zur ersten Lesung wird voraussichtlich am 08. Dezember 2017 erfolgen. b) Wenn ja: Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund von § 30 LHO - die 1. Lesung des Gesetzentwurfes erst in der Dezember-Sitzung des Landtages stattfinden könnte? Antwort: Nach § 30 Abs. 1 LHO ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen. Nach den in der Antwort zu Frage 1 a) dargestellten Planungen der Landesregierung wird diese Vorgabe erfüllt. 2 Als Ausnahme von dem Grundsatz im 2. Halbsatz von § 30 Abs. 1 LHO erfolgt die Zuleitung in diesem Jahr – wie auch im Jahr der Landtagswahl für die 18. Wahlperiode – nicht bereits im September, sondern erst später im Jahr. Für die Folgejahre strebt die Landesregierung – wie in den Vorjahren – eine Zuleitung bis spätestens zum 30. September an. 2. Hält die Landesregierung die Zeitspanne zwischen 1. Lesung und der von der Landesregierung gewünschten 2. Lesung in der Februar-Tagung 2018 für ausreichend , um transparente sowie zeitlich und inhaltlich ausreichende parlamentarische Beratungen des Haushaltsentwurfs zu gewährleisten? Der Landtag entscheidet eigenständig über die für ihn notwendige Bearbeitungsdauer . Die Landesregierung wird selbstverständlich das Ihrige dazu beitragen, um dem Landtag eine transparente und inhaltlich fundierte Beratung zu ermöglichen.