SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/921 19. Wahlperiode 2018-09-19 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Anmeldezahlen an den neuen Oberstufen an Gemeinschaftsschulen in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 1. Wie hoch waren die Schülerzahlen im Schuljahr 2017/18 und wie hoch sind sie im aktuellen Schuljahr 2018/19 an den neuen Oberstufen an Gemeinschaftsschulen , die nach der Schulgesetzänderung vom 22. Februar 2013 eingerichtet wurden (bitte für jede Schule und Klassenstufe einzeln aufschlüsseln)? Antwort: Die Schülerzahlen sind der Anlage zu entnehmen. 2. Mit welchem Verfahren kann das MBWK die Schließung von Oberstufen veranlassen , in deren Einführungsphase die Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht dauerhaft bei mindestens 50 liegt, mithin ein öffentliches Bedürfnis, wie es nach § 43 Abs. 5 Nr. 1 definiert ist, nicht vorliegt? Drucksache 19/921 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort: Nach § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 59 Satz 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) setzt die Erweiterung einer Schule um eine Oberstufe voraus, dass für die Einrichtung der Oberstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht. Ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule gilt unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 SchulG als gegeben. Wird die danach angestrebte Zahl von 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase einer Oberstufe nicht erreicht, wird zunächst geprüft, ob sich die Unterschreitung verstetigt. Sollte dies der Fall sein, kann der Schulträger geeignete Anpassungsmaßnahmen einleiten, um die Entwicklung der Schülerzahlen in der Oberstufe in eine positive Richtung zu lenken. Der Schulträger kann gem. § 59 in Verbindung mit § 58 Abs.1 SchulG auch die Rückführung und damit das Auslaufen der bestehenden Oberstufe beschließen und die Schulaufsichtsbehörde um deren Genehmigung bitten. Die Schulaufsichtsbehörde begleitet die Schule und vom Schulträger, ggf. in Zusammenarbeit mit der Schule, initiierte Anpassungsmaßnahmen. Die Oberstufe wird im Rahmen der ihr nach den Regelungen des Planstellenzuweisungsverfahrens zuzuweisenden personellen Ressourcen fortgeführt. Erst wenn sich die für das Weiterbestehen einer Oberstufe maßgebenden Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Zahl von 50 Schülerinnen und Schülern wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 61 Absatz 2 SchulG die Auflösung einer Oberstufe nach Anhörung des Schulträgers anordnen . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/921 3 Anlage zu Frage 1 Schülerzahlen im Schuljahr 2018/19 (Schuljahr 2017/18 in Klammern) an den neuen Oberstufen an Gemeinschaftsschulen, die nach der Schulgesetzänderung vom 22. Februar 2013 eingerichtet wurden: Schulname/-ort Einführungsjahr Qualifikations - phase 1 Qualifikations - phase 2 Gemeinschaftsschule Auenland, Bad Bramstedt 46 (53) 53 (36) 30 (41) Schule am Burgfeld, Bad Segeberg 43 (60) 53 (38) 33 (45) Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Bargteheide 57 (67) 64 (65) 58 (52) Hans-Brüggemann-Schule, Bordesholm 51 (49) 48 (35) 29 (46) Friedegart-Belusa-Schule, Büchen 82 (68) 58 (77) 72 (68) Heinrich-Heine-Schule, Büdelsdorf 75 (61) 51 (50) 48 (38) Bertha von Suttner-Schule (i.E.), Geesthacht 34 (34) 32 (0) 0 (0) Siegfried-Lenz-Schule, Handewitt 60 (42) 40 (41) 34 (25) Gemeinschaftsschule Kellinghusen 60 (32) 33 (55) 43 (35) Albinus-Gemeinschaftsschule, Lauenburg 45 (51) 56 (47) 28 (46) Grund- und Gemeinschaftsschule St. Jürgen, Lübeck 70 (65) 53 (74) 63 (68) Gemeinschaftsschule Nortorf 38 (40) 36 (43) 38 (17) Gemeinschaftsschule Reinbek 56 (54) 42 (49) 39 (30) Caspar-Voght-Schule (i.E.), Rellingen 49 (47) 44 (0) 0 (0) Grund- und Gemeinschaftsschule Sandesneben 45 (56) 62 (42) 37 (30) Gemeinschaftsschule Probstei, Schönberg 90 (108) 98 (78) 62 (68) Eider-Treene-Schule, Tönning 47 (54) 44 (42) 30 (25) Hahnheide-Schule, Trittau 53 (60) 58 (46) 35 (40)