SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/928 19. Wahlperiode 24.09.2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rasmus Andresen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Stand der Rehabilitierung und Entschädigung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexuellen Handlungen verurteilten Personen im Land Schleswig-Holstein Am 22. Juli 2017 ist das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen “ (StrRehaHomG) in Kraft getreten. 1. Wie viele Anträge auf Feststellungen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein konkretes Urteil aufgehoben wurde, sind bei den Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein zwischenzeitlich gestellt worden? Antwort: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) am 22. Juli 2017 bis einschließlich 12. September 2018 sind bei den örtlichen Staatsanwaltschaften insgesamt sieben Anträge auf Erteilung einer sogenannten Rehabilitierungsbescheinigung eingegangen, und zwar in Itzehoe zwei Anträge , in Kiel ein Antrag, in Lübeck vier Anträge, in Flensburg keine Anträge. 2. Durch wen wurde die Feststellung der Aufhebung der Urteile beantragt? Bitte aufschlüsseln nach Antragsberechtigten: - durch die verurteilte Person, nach deren Tod durch: - ihren Ehegatten oder ihre/-n Lebenspartner/-in; - die Person, mit der sie ein Verlöbnis oder ein Versprechen eingegangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; - ihre Eltern, Kinder oder Geschwister. Antwort: Die Anträge wurden jeweils durch die verurteilte Person selbst gestellt. 3. Wie viele Anträge erreichten die Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein aufgrund örtlicher Zuständigkeit, weil das aufgehobene Urteil im ersten Rechtszug von einem Schleswig-Holsteinischen Gericht erlassen wurde? Bitte aufschlüsseln nach folgenden Sachverhalten: - die zuständige Staatsanwaltschaft lässt sich nicht bestimmen und die antragsstellende Person hat ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein, - die antragstellende Person hat ihren Wohnsitz im Ausland es lässt sich nicht mehr feststellen, welches Gericht in Schleswig-Holstein das Urteil ausgesprochen hat. Antwort: Ein bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe eingegangenes Ersuchen bezog sich auf ein Urteil des im dortigen Zuständigkeitsbereich liegenden Amtsgerichts Elmshorn; in dem anderen Fall hatte die antragsstellende Person ihren Wohnsitz im dortigen Zuständigkeitsbereich . Der bei der Staatsanwaltschaft Kiel bearbeitete Antrag betraf ein Urteil eines im Bereich Kiel ansässigen Gerichtes, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, welches Gericht die Verurteilung ausgesprochen hatte. Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck sind drei Anträge gestellt worden, die im dortigen Landgerichtsbezirk erfolgte Verurteilungen betrafen; in einem Fall ist das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Siegen abgegeben worden. 4. Wie viele der eingereichten Anträge führten zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung bzw. zur Feststellung einer teilweisen Rehabilitierung? Antwort: Abgesehen von dem zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Siegen abgegebenen Fall, führten alle Anträge zu der erstrebten Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung. 5. Welche Gründe lagen vor, wenn keine vollständige Rehabilitierung anerkannt wurde? Bitte nach Gründen aufschlüsseln. Antwort: s. Frage 4 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/928 6. Wie viele der eingereichten Anträge wurden abgelehnt? Bitte um detaillierte Aufschlüsselung nach Gründen der Ablehnung Antwort: s. Frage 4 7. Welche konkreten Kriterien werden bei der Antragsprüfung berücksichtigt? Bitte nach konkreten Kriterien aufschlüsseln. Antwort: Die Antragsprüfung erfolgte unter Beachtung der in § 3 Abs. 2 StrRehaHomG vorgesehenen (Mindest-)Kriterien, nämlich Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Verurteilten gegenüber der Staatsanwaltschaft. 8. Wie lange dauert im Schnitt die Bearbeitung eines Antrags zur Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung? Antwort: Die Bearbeitungsdauer betrug von 2 Wochen bis zu 2 Monaten, im Durchschnitt lag sie bei etwa 4 Wochen.