04.09.2015 Drucksache 6/1037Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. September 2015 Geruchsbelästigungen durch landwirtschaftliches Unternehmen in Auleben Die Kleine Anfrage 382 vom 9. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Ortsteil Auleben der Gemeinde Heringen/Helme betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Milchviehanlage zum Halten von Rindern mit 660 Großvieheinheiten. Die von der Anlage sowie den damit in Verbindung stehenden SilageAnlagen ausgehenden Geruchsemissionen werden von einigen Anwohnern als starke Belastung und Beeinträchtigung ihrer persönlichen Lebensqualität empfunden. Zudem ist möglicherweise die weitere Entwicklung des Ortes durch die Emissionen gefährdet. So wurden z.B. Anträge zur Erteilung einer Baugenehmigung in der Nähe der Anlage mit Verweis auf "schädliche Umweltauswirkungen " (in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG) durch besagte Anlage negativ beschieden. Ich frage die Landesregierung: 1. Liegt ein Immissionsschutzgutachten zur Genehmigung der Milchviehanlage vor? 2. Wird Frage 1 bejaht, welche Vorsorgeabstände wurden festgelegt? 3. Existieren weitere Auflagen zur Emissionsreduzierung für die besagte Milchviehanlage? 4. Wurde die Einhaltung dieser Auflagen geprüft und wenn ja, wann wurden die Prüfungen durchgeführt und mit welchem Ergebnis? 5. In wie vielen Fällen konnten aufgrund der Emissionen der o.a. Milchviehanlage Anträge (wie z.B. zur Erteilung einer Baugenehmigung), welche die weitere Entwicklung des Ortes zum Ziel hatten, nicht im Sinne der Antragsteller positiv beschieden werden? 6. Welche Daten wurden zur Begründung, die zur Versagung von Anträgen zur weiteren Entwicklung des Ortes führten, herangezogen? 7. Wann wurde die Datengrundlage bezüglich Frage 6 erstellt und welche Ergebnisse wurden ermittelt? 8. Wurden zur Datenermittlung Vor-Ort-Untersuchungen durchgeführt, wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adams (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1037 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Milchviehanlage wurde im Jahr 1954 errichtet und danach mehrfach umgestaltet. Mit Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde die Anlage am 17. Mai 2002 als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft und entsprechend § 67 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Überwachungsbehörde als Altanlage angezeigt. Im Jahr 2013 wurde im Rahmen der wesentlichen Änderung gemäß § 16 BImSchG zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage für die Gesamtanlage eine Geruchsimmissionsprognose von der Genehmigungsbehörde gefordert und durch eine nach § 29 b BImSchG bekanntgegebene Messstelle erstellt. Zu 2.: Der "Vorsorgeabstand" ist kein Begriff, der im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen verwendet wird. Dieser wird in der Regel im Zusammenhang mit Windkraftanlagen (z. B. Windenergieerlässe der Länder) genutzt. Die unter Antwort 1 genannte Geruchsimmissionsprognose ergab, dass die Immissionswerte entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) an den festgelegten Immissionsorten (z. B. angrenzende Wohnbebauungen ) eingehalten werden. Zu 3.: Im Rahmen der erteilten Genehmigungen bezüglich der Milchviehanlage wurden Auflagen festgelegt, die die Einhaltung der Pflichten von Betreibern genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend § 5 BImSchG gewährleisten. Darunter fallen auch bauliche und betriebliche Anforderungen, die neben den Forderungen nach Nummer 5.4.7.1 TA Luft angeordnet wurden. So wurden z. B. neue Güllebehälter errichtet, offene Dungplatten stillgelegt, vorhandene Jauchebehälter in Güllebehälter umgenutzt, Anschnitt und Entnahme der Silage geändert, Stallanlagen umgebaut und eine Biogasanlage errichtet und betrieben. Zu 4.: Die Milchviehanlage wird durch die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Nordhausen als zuständiger Überwachungsbehörde gemäß § 52 BImSchG überwacht. Die letzten Überwachungen fanden am 18. Juni 2013, am 7. Oktober 2014, am 18. November 2014 und am 17. März 2015 statt. In deren Ergebnissen wurden keine Beanstandungen festgestellt. Zu 5.: Das Landratsamt Nordhausen konnte drei Bauanträge/Bauvoranfragen feststellen, bei denen aufgrund der negativen Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange kein positiver Bescheid erteilt wurde. Ob es andere Verfahren aus anderen Rechtsgebieten gibt, die im Sinne der Fragestellung die Ortsentwicklung zum Ziel hatten, ist nicht bekannt. Zu 6.: Seitens der Gemeinde Auleben wurde eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung Nr. 1 gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel aufgestellt, weitere Bauplätze für die Wohnungsbebauung erschließen zu können. In diesem Zusammenhang ist ein Geruchsgutachten von der Gemeinde in Auftrag gegeben worden, damit eine Abschätzung der möglichen Belästigungen von der Milchviehanlage durch Geruch vorgenommen werden konnte. Zwischenzeitlich haben sich aber rechtliche Änderungen ergeben und damit wurden u. a. auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften (z. B. im Jahr 2002 Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) geändert. Jeder neue Vorgang/Antrag erfordert somit eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der aktuellen Rechtslage. Zu 7.: Diese Datengrundlage wurde im Jahr 1997 erstellt. Im Ergebnis des unter Antwort 6 genannten Geruchsgutachtens sah sich die Gemeinde gezwungen, Verkleinerungen oder auch gänzliche Streichungen eini- 3 Drucksache 6/1037Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode ger, in der ursprünglichen Klarstellungs- und Abrundungssatzung Nr. 1 vorgesehenen Bebauungsflächen zur Wohnbebauung vorzunehmen. Damit wurde erreicht, dass die mögliche Wohnbebauung nicht näher als gutachterlich empfohlen, an die Milchviehanlage heranrücken darf. Zu 8.: Ob für die Datenermittlung des Geruchsgutachtens der Klarstellungs- und Abrundungssatzung Nr. 1 aus dem Jahr 1997 eine Vor-Ort-Untersuchung durchgeführt wurde, ist nicht bekannt. Auftraggeber hierfür war die Gemeinde Auleben. Für die Geruchsimmissionsprognose im Rahmen der Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG (Biogasanlage ) im Jahr 2013 war das Unternehmen, welches die Prognose erstellt hat, zur Datenermittlung vor Ort. Die Prognose wurde vom Landratsamt Nordhausen geprüft und durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie bestätigt. Siegesmund Ministerin