04.09.2015 Drucksache 6/1039Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. September 2015 Gewässerrandstreifen Die Kleine Anfrage 392 vom 2. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Koalitionsvertrag der Rot-Rot-Grünen Regierung fordert die Einführung eines Gewässerrandstreifens von zehn Metern. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viel Hektar Ackerfläche wird durch die Einführung eines zehn Meter breiten Randstreifens in Thüringen zukünftig nicht mehr bewirtschaftet werden können (bitte amtliche Datengrundlagen und Berechnungsmethode angeben)? 2. Welche nachhaltigen Gewässer- und Naturschutzmaßnahmen verbindet die Landesregierung mit dem o.g. Ziel? 3. Welche Gewässertypen (ständig/periodisch wasserführende Gräben, Fließgewässer) und Gewässerklassen (Gewässer erster und zweiter Ordnung) werden zukünftig betroffen sein? 4. Welche Rolle spielt die Hangneigung bei der Festlegung der Gewässerrandstreifen? 5. Aus welcher amtlichen Datengrundlage gehen die betroffenen Gewässerabschnitte für eine spätere Kontrolle hervor? 6. Welche Verbote und Auflagen werden für die Gewässerrandstreifen zukünftig ausgesprochen? 7. Welche Ausgleichszahlungen sieht die Landesregierung für die generelle Einführung eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens vor und wie begründet sie diese? 8. Wird bei zukünftigen Ausgleichszahlungen die Bodenqualität, beispielsweise bei Auenflächen, besonders berücksichtigt? 9. Welche Auswirkungen hat die Flächeninanspruchnahme durch die Einführung eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens auf die KULAP-Förderung und welche finanziellen Kompensationen sieht die Landesregierung dafür vor? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1039 10. Wie schätzt die Landesregierung das Verhältnis zwischen der novellierten Düngemittelverordnung zur Reduzierung von Stickstoffeinträgen und der Schaffung eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens auf ihre Wirkung bezüglich der Gewässerqualität ein und wie begründet sie ihre Ansicht? 11. Soll bei einer Einführung eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens der Ackerlandstatus beibehalten werden? 12. Welche Greeningmaßnahmen können zukünftig auf den zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen durchgeführt werden? 13. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ökologische Vorrangflächen mit linienförmigen Strukturen durch Gewässerrandstreifen einen signifikanten Beitrag zum Erhalt der Biodiversität in landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen darstellen und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung vor dem Hintergrund der eher zufälligen Biotopvernetzung? 14. Muss aus Sicht der Landesregierung die Vorortkontrolle infolge der Einführung eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens intensiviert werden und wenn nein, wie begründet sie diese Auffassung? 15. Welche Maßnahmen werden für die Ufersicherung seitens der Landesregierung vorgeschlagen, die im Einklang mit den o.g. Zielen stehen? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Novelle des Thüringer Wassergesetzes wird gegenwärtig federführend im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz erarbeitet. Die Meinungsbildung hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen eines zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens ist noch nicht abgeschlossen. Die erbetenen Daten können aus diesem Grund derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Deshalb ist auf die Fragen 3 bis 8, 10, 11, 14 und 15 zum jetzigen Zeitpunkt keine Antwort möglich. Zu 2.: Nach § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag sollen Uferrandstreifen eine eigendynamische Entwicklung der Fließgewässer ermöglichen, Stoffeinträge reduzieren und zur Verringerung der Erosion beitragen. Zu 3. bis 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 9.: Im Falle der gesetzlichen Einführung eines Gewässerrandstreifens mit Auflagen zur Bewirtschaftung, die mit freiwilligen KULAP-Verpflichtungen ganz oder in Teilen deckungsgleich sind, gibt es keine Grundlage mehr für die Honorierung einer freiwilligen Leistung. Damit läuft die Förderfähigkeit aus. Gleichzeitig wird die sanktionslose Beendigung der Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme durch den Antragsteller möglich. Da das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes noch im Gange ist, kann die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Zu 10. und 11.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 12.: Die Förderung von Greeningmaßnahmen für klima- und umweltschutzfreundliche Landbewirtschaftungsmethoden ermöglicht Direktzahlungsregelungen, die keine beihilferechtlichen Voraussetzungen haben. Je nachdem , was im Thüringer Wassergesetz als vorgeschriebene Bewirtschaftungsregel vorgesehen ist und wie die tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt, können dort verschiedene ökologische Vorrangflächen genutzt werden. 3 Drucksache 6/1039Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Ja, auch zufällig verteilte, naturnahe oder extensiv genutzte Strukturen haben in intensiv genutzten Agrarlandschaften eine herausgehobene Bedeutung für die Biodiversität. Gewässerrandstreifen fungieren nicht nur als Lebensräume. Sie unterstützen zudem den Gewässerschutz durch die Abpufferung von Stoffeinträgen und fördern den Biotopverbund aufgrund ihrer linearen Ausprägung. Dass für Arten mit speziellen Ansprüchen darüber hinaus weitere Vernetzungselemente notwendig sind, steht dieser Bewertung von Gewässerrandstreifen nicht entgegen. Zu 14. und 15.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Siegesmund Ministerin