13.01.2015 Drucksache 6/104Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2015 Stand und weiterer Fortgang der Beräumung der Kaiserwiese Die Kleine Anfrage 54 vom 21. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Im August dieses Jahres wurde nach langen Verhandlungen zwischen Landkreis, Land und Bund die Entmunitionierung der Kaiserwiese in Bechstedt-Wagd angekündigt. Die Kampfmittel sind bis heute unter der Oberfläche und bergen große Gefahr für diejenigen, die die Wiese betreten. Weitere Munitionsfunde in angrenzenden Wäldern - die sich mitunter im privaten Eigentum befinden - müssen auch beräumt werden. Auf der Kaiserwiese findet sich der vermutlich größte Bestand der seltenen rosablühenden Wiesengladiole - schätzungsweise 4.000 Exemplare blühen hier jeden Sommer. Derzeit erfolge die Mahd des Flächennaturdenkmals mit gepanzerter Spezialtechnik im Auftrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, in dessen Eigentum die Fläche im Bechstedter Holz ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde die Kampfmittelberäumung der Kaiserwiese bereits ausgeschrieben, wenn ja, durch wen, wann und bis wann läuft die Ausschreibung, bzw. wenn nein, warum nicht und wie ist das weitere Vorgehen der Angelegenheit angedacht? 2. Ist es richtig, dass die Entmunitionierung durch einen in den neuen Bundesländern tätigen Übertragungsnetzbetreiber als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme erfolgen soll? 3. Inwieweit bedarf es hierzu einer Änderung der Planfeststellung durch das Landesverwaltungsamt und wann ist damit zu rechnen? 4. Wann soll die Entmunitionierung der Kaiserwiese planmäßig beginnen? 5. Wer trägt mit welchen Anteilen die Kosten der Kampfmittelberäumung? 6. Wie wird die Beräumung der kontaminierten Flächen, die sich nicht im Eigentum des Bun desforstes befinden, sichergestellt? 7. Welche weiteren flankierenden Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Flächen sind angedacht, durch wen werden diese Maßnahmen umgesetzt und wer trägt die Finanzierung dafür? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Mühlbauer (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/104 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. Zu 2. und 3.: Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2012 hat der Netzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH die Genehmigung zur Errichtung der "380-kV-Leitung von Vieselbach nach Altenfeld" erhalten. Bestandteil der Planfeststellung waren auch zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die sich derzeit in der Umsetzung befinden. Im Zuge der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung wurde jedoch festgestellt, dass sich einige der Maßnahmen nicht realisieren lassen. Insofern wird eine Überarbeitung des Kompensationskonzepts erforderlich, bei der ersatzweise neue Maßnahmen zu planen sind. Auf Vorschlag der unteren Naturschutzbehörde des Ilm-Kreises wird seitens des Vorhabenträgers (50Hertz Transmission GmbH) u. a. erwogen, im Bereich des Bechstedter Holzes eine Komplexmaßnahme durchzuführen , die auch den Bereich der "Großen und Kleinen Kaiserwiese" umfassen soll. Sofern zur Realisierung dieser Komplexmaßnahme in Teilbereichen eine Kampfmittelberäumung erforderlich sein sollte, wäre diese als vorbereitende Arbeit durch den Vorhabenträger zu erbringen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Planänderungsverfahrens obliegt der Planfeststellungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt. Nach Kenntnis der oberen Naturschutzbehörde ist aufgrund des Umfangs wegfallender und neu zu planender Kompensationsmaßnahmen ein Änderungsverfahren vorgesehen . Dieses könnte frühestens Anfang 2015 beginnen und würde erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nehmen. Zu 4.: Mit einer Umsetzung neuer Kompensationsmaßnahmen (darunter gegebenenfalls der Komplexmaßnahme im Bechstedter Holz) kann frühestens nach positivem Abschluss eines Planänderungsverfahrens sowie nach Erlass eines Planänderungsbescheides durch die Planfeststellungsbehörde gerechnet werden. Der Vorhabenträger hat geäußert, ein fachkundiges Büro mit der Ermittlung der Kosten einer Beräumung beauftragen zu wollen. Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Zu 6.: Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Zu 7.: Einzelheiten der Maßnahmenumsetzung werden erst im Planänderungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung aller relevanten Träger öffentlicher Belange und Flächeneigentümer zu klären sein. Siegesmund Ministerin