14.09.2015 Drucksache 6/1078Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Oktober 2015 Verzicht auf die Rückzahlung von rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach § 24 Abs. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Die Kleine Anfrage 443 vom 4. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut § 24 Abs. 1 ThürFAG werden den Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleichsstock Be darfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen konkreten Fällen wurde im Zeitraum von 2009 bis zum 30. Juni 2015 auf die Rückzahlung von rückzahlbaren Überbrückungshilfen in welcher Höhe mit wel cher Begründung verzichtet (bitte nach Jahren, Gemeinden, Landkreisen, Höhe des Verzichts der Rückzahlung und Begründung getrennt aufführen)? 2. Welche Anträge von Kommunen im nachgefragten Zeitraum auf Verzicht der Rück zahlung von Überbrü ckungshilfen wurden wann mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Jahren, Gemeinden, Land kreisen, Höhe des Antrags auf Verzicht und Begründung getrennt aufführen)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. September 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Verzicht, also der Erlass, von rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach § 24 Thüringer Finanzausgleichs gesetz (ThürFAG) oder § 4 Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz (ThürKommHPG) richtet sich nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO). Ein Erlass kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, "wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde" (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürL HO), also für den Anspruchsgegner "zu einer Existenzgefährdung führen würde" (vgl. Dittrich, Kommentar zu Bundeshaushaltsordnung, 48. Aufl., Stand: Januar 2015, zu § 59 BHO, Rn. 3.4). Aus diesem Grund sind keine Fälle bekannt, in denen Ansprüche auf Rückzahlung von rückzahlbaren Über brückungshilfen nach § 24 ThürFAG oder § 4 ThürKommHPG erlassen wurden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1078 Zu 2.: Entsprechende Anträge sind nicht bekannt, werden aber statistisch auch nicht erfasst. Dr. Poppenhäger Minister