21.09.2015 Drucksache 6/1084Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Oktober 2015 Gewinnung von Kali-Rohstoffen und Verwahrung von Grubenfeldern im Bergbauverbund Merkers/Springen/Unterbreizbach (1) Die Kleine Anfrage 436 vom 24. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen des am 13. Mai 1993 abgeschlossenen Kalifusionsvertrags (Rahmenvertrag) zwischen der Kali und Salz AG, der Treuhandanstalt und der Mitteldeutschen Kali AG wurden die Gruben Merkers und Springen als Versatzbergwerke und Unterbreizbach als aktives Bergwerk dem fusionierten Unternehmen Kali und Salz GmbH (K+S) übertragen. Die Freistellung des Unternehmens K+S von ökologischen Altlasten bzw. den Kosten für deren Beseitigung wurde 1999 mit dem Generalvertrag und dem Freistellungsvertrag geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde zum Zeitpunkt der Beantragung der Freistellung von K+S für die Grubenfelder der Versatzbergwerke Merkers und Springen in diesen der Abbau von marktfähigen Rohstoffen durchgeführt und wenn ja, seit wann wurde welches Salzgestein abgebaut und in welchen Mengen? 2. In welchem Umfang wurde nach Beantragung der Freistellung die Produktion weitergeführt oder neu aufgenommen (bitte genehmigte Jahresfördermenge angeben)? 3. Durch welche Betriebspläne wurden in den Grubenfeldern, die mit dem Kalifusionsvertrag 1993 den Gruben Merkers und Springen zugeordnet wurden, nach 1991 bis heute der Abbau von Salzen zur gewerblichen Nutzung wann geregelt? 4. Ergibt sich aus Sicht der Landesregierung aus dem Kalifusionsvertrag ein Kauf der Grubenfelder Merkers und Springen durch K+S, bei dem der real gezahlte Kaufpreis einen Verzicht auf eine Förderabgabe rechtfertigt und wenn ja, was begründet diese Sicht? 5. Wird die Möglichkeit gesehen, durch Neufestsetzung von Betriebsplänen für die Grubenfelder Merkers und Springen eine Förderabgabe festzusetzen? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. September 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Seit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland und der Geltung des Bundesberggesetzes (BBergG) auch in Thüringen, liegt der gesamte Thüringer Teil des Werra-KalireK l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1084 viers im Bergwerkseigentum (BWE) "Merkers". Diese Bergbauberechtigung gilt für die Bodenschätze "Kalisalze , einschließlich auftretender Sole, gasförmige natürliche mineralische Rohstoffe, Minerale und Gesteine , aus denen chemische Elemente oder ihre Verbindungen gewonnen werden können, Formationen und Gesteine, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind". Das Bergwerksfeld dieses BWE umfasst auch die Bergwerke "Merkers", "Springen" und "Unterbreizbach". Die Namensgebung der Bergwerke und Grubenfelder liegt allein in der Entscheidung des Unternehmers. Ebenso kann der Unternehmer jederzeit den Zuschnitt seiner Grubenfelder verändern, solange er dabei im Feld seiner Bergbauberechtigung bleibt. Im Bereich der Grubenfelder der späteren, als "Grube Merkers" und "Grube Springen" bezeichneten Bergwerke wurden ab dem Jahr 1900 Kalisalze abgebaut. In den Jahren 1980 bis 1990 betrug die Jahresfördermenge zwischen 5,6 und 7,2 Millionen Tonnen Kalirohsalz. Die Freistellungsanträge datieren vom 12. März 1992. Im selben Jahr wurden aus den genannten Grubenfeldern ca. 1,55 Millionen Tonnen Kalirohsalz gefördert. Zu 2.: Im Jahr 1993 wurden bis zum Beginn der Verwahrungsarbeiten aus dem Förderverbund Merkers/Springen noch ca. 0,45 Millionen Tonnen Kalirohsalz gefördert. Im Jahr 2004 veränderte die K+S KALI GmbH als Inhaber des BWE "Merkers" den Zuschnitt ihrer im Bergwerksfeld gelegenen Gruben Merkers und Unterbreizbach. Der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschlossene Teil des Südwestfeldes Merkers wurde unter der Bezeichnung "Südostfeld Unterbreizbach" der aktiven Grube Unterbreizbach zugeordnet und von dort aus erschlossen. Ende 2004 ging dieses Feld in Produktion. Seit 2007 baut die K+S KALI GmbH aus der Grube Unterbreizbach heraus auch das Südwestfeld Merkers weiter in Richtung Süden ab. Da sowohl die Betriebspläne als auch deren Zulassungen keine Regelungen zu Fördermengen enthalten, sind Angaben zu genehmigten Jahresfördermengen nicht möglich. Die ab 1994 aus dem Bergwerksfeld des BWE "Merkers" durch den Grubenbetrieb Unterbreizbach tatsächlich geförderten Jahresmengen an Kalirohsalz sind in der nachstehenden Tabelle angegeben. Jahr Menge Kalirohsalz (Millionen Tonnen) 1994 ca. 3,0 1995 ca. 3,0 1996 3,18 1997 3,14 1998 3,43 1999 3,48 2000 3,18 2001 3,36 2002 3,21 2003 3,27 2004 3,35 2005 3,39 2006 3,25 2007 3,28 2008 3,09 2009 1,21 2010 2,44 2011 3,06 2012 2,71 2013 2,13 2014 2,54 3 Drucksache 6/1084Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ab 2005 wurden jährlich zusätzlich etwa 1,5 Millionen Tonnen Kalirohsalz über eine untertägige Rolllochverbindung zum Grubenbetrieb Hattorf (Hessen) des Werkes Werra geliefert. Zu 3.: Eine ausdrückliche Zuordnung von einzelnen Grubenfeldern zu den Gruben Merkers und Springen durch den Rahmenvertrag zur Kalifusion ist nicht bekannt. Im Zeitraum 1992 bis 2001 galten für die Gruben Merkers/Springen und Unterbreizbach gemeinsame Betriebspläne . Mit der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes für die Grube Merkers/Springen wurden die bergrechtlichen Genehmigungen ab 2002 für beide Gruben getrennt ausgestellt. Seit 1992 erfolgt der Abbau von Kalisalzen im Bergwerksfeld des BWE "Merkers" auf der Grundlage folgender Hauptbetriebspläne nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG: • Hauptbetriebsplan für 1992/93 "Gruben" der Kali-Werra AG, zugelassen mit Bescheid Nr. 4534/91 vom 19. Dezember 1991, • Hauptbetriebsplan 1994/95 für die Gruben Unterbreizbach und Merkers, zugelassen mit Bescheid Nr. 2506/94 vom 31. Mai 1994, • Hauptbetriebsplan1996/99 für die Gruben Unterbreizbach und Merkers, zugelassen mit Bescheid Nr. 8281/96 vom 31. Januar 1997, • Hauptbetriebsplan 1999/2001 für die Gruben Unterbreizbach und Merkers, zugelassen mit Bescheid Nr. 8700/98 vom 31.März 1999, • Hauptbetriebsplan 2002 bis 2005 für die Grube Unterbreizbach, zugelassen mit Bescheid Nr. 1153/02 vom 7. Oktober 2002, • Ergänzung zum Hauptbetriebsplan 2002 bis 2005, Auffahrung der 14. Abt. Osten aus der südwestlichen Hauptstrecke der Grube Merkers, zugelassen mit Bescheid Nr. 0626/2004 vom 15. Juli 2004, • Ergänzung zum Hauptbetriebsplan 2002 bis 2005, Nutzung von Grubenhohlräumen der Grube Merkers (Südwest-Feld) durch die Grube Unterbreizbach, zugelassen mit Bescheid Nr. 1053/2004 vom 22. November 2004, • Hauptbetriebsplan 2005 bis 2008 für die Grube Unterbreizbach mit 1. Ergänzung, zugelassen mit Bescheid Nr. 0359/2006 vom 30. Juni 2006, • 3. Ergänzung zum Hauptbetriebsplan 2005 bis 2008, Auffahrung von Wetter- und Fahrstrecken im Grubenfeld Merkers, zugelassen mit Bescheid Nr. 0577/2007 vom 3. Juli 2007, • 4. Ergänzung zum Hauptbetriebsplan 2005 bis 2008, Verlegung der Betriebsbereichsgrenze Unterbreizbach (UB) – Merkers (MK) und Aktualisierung des Hauptbetriebsplanes Punkt 4.2.3 – Abbau und Gewinnung , zugelassen mit Bescheid Nr. 1063/2007 vom 15. November.2007, • Hauptbetriebsplan 2009 bis 2011 für den Grubenbetrieb Unterbreizbach, zugelassen mit Bescheid Nr. 0128/2009 vom 27. Februar 2009, • Hauptbetriebsplan 2012 bis 2015 für den Grubenbetrieb Unterbreizbach, zugelassen mit Bescheid Nr. 0171/2012 vom 27. April 2012, • Hauptbetriebsplan 2015 bis 2018 für den Grubenbetrieb Unterbreizbach, zugelassen mit Bescheid Nr. 0241/2015 vom 29. April 2015. Übergeordnet wurde in Bezug auf das sog. "Sylvinitprojekt" ein fakultativer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBergG für den Abbau im Südostfeld der Grube Unterbreizbach mit Bescheid Nr. 0594/2003 vom 29. August 2003 zugelassen. Zu 4.: Die ehemaligen Gruben Merkers und Springen liegen innerhalb des BWE "Merkers". Derzeitige Inhaberin des BWE ist die K+S KALI GmbH. Das BWE wurde ursprünglich der Treuhandanstalt verliehen. Für ein solches BWE ist gemäß den Regelungen des Einigungsvertrages keine Förderabgabe zu entrichten. Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Maßgabe d) des Einigungsvertrages regelt die Bestätigung "alter Rechte". In Absatz 4 Nr. 2 der Maßgabe d) heißt es hierzu, dass solches BWE ein BWE im Sinne des § 151 BBergG ist. Darunter fallen vor allem die 861 Bergwerkseigentume, die der Treuhandanstalt durch Behörden der Deutschen Demokratischen Republik verliehen wurden. § 151 BBergG trifft Regelungen für BWE, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes bereits erteilt war. Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG sind darauf die §§ 18 und 31 BBergG nicht anzuwen- 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1084 den. § 31 BBergG regelt die Pflicht zur Zahlung von Förderabgabe. Während also für die Gewinnung aus BWE, das nach dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes verliehen wurde, Förderabgabe zu zahlen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2), gilt dies für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes bereits bestehendes BWE nicht. Diese Vorschrift gilt so auch für die von der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen und dann von der Treuhandanstalt bzw. ihren Nachfolgerinnen verkauften Bergwerkseigentume. Zu 5.: Nein; die von Unternehmern bei der Bergbehörde vorzulegenden Betriebspläne setzen prinzipiell keine Förderabgabe fest. Auch über bergbehördliche Zulassungen kann keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Förderabgabe festgesetzt werden. Siegesmund Ministerin