22.09.2015 Drucksache 6/1095Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Oktober 2015 Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch das Land Die Kleine Anfrage 398 vom 20. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) werden freiwillige Gemeindezusammenschlüsse oder Eingliederungen aus den Finanzmitteln des Landesausgleichsstocks (ergänzende Bedarfszuweisungen ) gefördert. Kommunale Zusammenschlüsse tragen zur Leistungsfähigkeit der Thüringer Kommunen bei und senken die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung. Eine solide Gebietsstruktur in Thüringen wird durch Fusionen von Kommunen langfristig erhalten. Die Freiwilligkeit sorgt gleichzeitig für Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort und beugt gerichtlichen Auseinandersetzungen vor. Vor dem Hinter grund der durch die Landesregierung angekündigten Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform ist die öffentliche Diskussion um "Freiwilligkeitsphasen " und den Nutzen von freiwilligen Zusammen schlüssen neu entbrannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kommunen haben seit dem Jahr 2013 Förderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 ThürFAG erhalten (bitte nach den einzelnen Kommunen und Jahresscheiben aufschlüsseln; bitte für den Haushalt 2015 auch das Kapitel und den Titel nennen, aus dem Förderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 ThürFAG gewährt werden*)? 2. Welche Einwohnerzahlen hatten die Kommunen, die sich unter Gewährung von Fördermitteln nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 ThürFAG gebildet haben (siehe Frage 1) zum Zeitpunkt ihrer Bildung (bitte jeweils nach den gebildeten kommunalen Gebietskörperschaften und Jahresscheiben auf schlüsseln)? 3. Plant die Landesregierung im Zuge der grundlegenden Reform des Kommunalen Finanzausgleichs auch eine Änderung des § 24 Abs. 2 Nr. 4 ThürFAG? Wenn ja, welche Sachverhalte sieht die Landesregierung als reformbedürftig an? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Aufhebung von kommunalen Zwangsfusionen im Zuge der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform durch Gerichtsprozesse vor dem Hintergrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2015 - VGH N 18/14 -, das den zwangsweisen Zusammenschluss von zwei Gemeinden für verfassungswidrig erklärt hat? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1095 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. September 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es erfolgten seit 2013 keine Bewilligung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 ThürFAG. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Änderungen sind derzeit nicht geplant. Zu 4.: Zu Gebietsreformmaßnahmen, insbesondere auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden, gibt es klare verfassungsrechtliche Vorgaben. Darüber hinaus gibt es hierzu eine Vielzahl von Verfassungsgerichtsentscheidungen sowohl in Thüringen als auch in anderen Ländern, zu denen auch das mitgeteilte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zu zählen ist. Diese werden im Reformprozess beachtet. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Unter Einzelplan 03 (Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales), Kapitel 03, Titel 613 01 des Landeshaushaltsplans 2015 wird für Zuweisungen an Kommunen zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 der Wert "0" aufgeführt.