23.09.2015 Drucksache 6/1118Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Oktober 2015 Start des Volontärprogramms für Thüringer Museen Die Kleine Anfrage 449 vom 7. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Das von der Landesregierung geplante Programm für Volontäre in Thüringer Museen ist nach Presseberichten der Ostthüringer Zeitung vom 5. August 2015 noch immer nicht gestartet, da die Vergaberichtlinien noch nicht veröffentlicht wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wird die Richtlinie für die Vergabe von Volontärstellen veröffentlicht? 2. Gilt die Richtlinie auch für das kommende Jahr? 3. Mit welchen Förderhöhen ist für eine Volontärstelle zu rechnen? 4. Welche Museen sind antragsberechtigt (private, kommunale Trägerschaft; vom Land geförderte Einrichtungen ; andere)? 5. Wie viele Museen sind von der ausbleibenden Veröffentlichung betroffen? 6. Wie werden aufgrund zu später Veröffentlichung der Richtlinie nicht ausge reichte Gelder verwendet? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. September 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Am 14. September 2015 wurde die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Volontariate in Thüringer Museen" im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37 veröffentlicht. Zu 2.: Die Richtlinie gilt bis zum 31. Oktober 2020. Zu 3.: Die Förderung erfolgt in der Regel als Anteilsfinanzierung der Personalausgaben des Arbeitgebers über zwei Jahre. Förderfähig sind der Arbeitnehmerbruttolohn zuzüglich der Arbeitgebersozialversicherungskosten und der Arbeitgebernebenkosten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kellner (CDU) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/1118 Gemäß Nr. 4.4, Satz 2 der Richtlinie soll sich die Vergütung der Volontäre am jeweiligen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) mit dem hälftigen Betrag des Gehalts der Entgeltgruppe 13 orientieren. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt auf dieser Grundlage dem Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) überlassen. Zu 4.: Zuwendungsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine , Gesellschaften, Stiftungen) sowie Gebietskörperschaften, die Träger von Museen sind und ihren Sitz in Thüringen haben. Zu 5.: Die Veröffentlichung ist erfolgt, daher sind alle Museen informiert. Zu 6.: Es wird davon ausgegangen, dass die Mittel zum größten Teil abfließen werden. Verbleibende Mittel können auf Grund der Deckungsfähigkeit der Ansätze innerhalb der Titelgruppe zur Verstärkung der Ausgaben für andere Maßnahmen verwendet werden (z.B. Restaurierungsprogramm). Prof. Dr. Hoff Chef der Staatskanzlei